Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Az.: 9 AZR 819/06 erging zwar zu einer Halbtagsbeschäftigung von 8.00 Uhr bis 12 Uhr. Aber es ist so verfasst und begründet, dass es grundsätzlich auf alle Arbeitsverträge passt. Demnach gilt:
Das Recht des Arbeitgebers, die Lage der täglichen Arbeitszeit mit einer Weisung im Rahmen billigen Ermessens festzulegen, § 106 Satz 1 Gewerbeordnung, wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag begrenzt. Wer § 106 GewO durchliest, kann sich über dieses Urteil schwerlich wundern. Nur wird diese Rechtslage nicht jeder bedenken, wenn er den Vertrag abschließt. Klar gewarnt:
Wird im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit ausdrücklich und ohne erkennbare Einschränkung geregelt, zum Beispiel von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr, muss der Arbeitgeber grundsätzlich mit allen Hindernissen änderungs-kündigen, wenn er diese Regelung ändern will.

So heißt seit altersher in der Logik die voreilige Verallgemeinerung. Das Buch Schneider/Schnapp, Logik für Juristen, erläutert diesen logischen Fehler der voreiligen Verallgemeinerung als erstes so:
„Ein jüdischer Witz hat dieses Phänomen meisterhaft bloßgelegt:
'Dem Cohn fährt der Zug vor der Nase weg. 'Alles Antisemitismus' - murmelt er bitter.'

Ein Grafik-Designer wollte sich ein Motiv vergolden lassen. Abgebildet war auf dem Titel einer Zeitschrift ein junger Mann, begleitet mit einem T-Shirt, auf dem ein Motiv zu sehen war.

Der Designer machte geltend, das Motiv sei von ihm geschaffen und genieße als Werk der Gebrauchskunst nach Az.: 21 0 4956/07 ab. Kurz und bündig wandte es § 57 UrhG an, - mit der Feststellung:
„Das T-Shirt ist nämlich nur unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, nämlich einem vor einer - im Hintergrund zurücktretenden - Hügellandschaft abgebildeten jungen Mann und dem Titel 'Was soll ich werden?'.”

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„In der Poltik ist das Schöne, dass alles möglich ist, aber auch das Gegenteil.”
Für diesen Spruch wurde dem bayerischen Ministerpräsidenten Günther Beckstein der Karl-Valentin-Orden 2007 verliehen. Beckstein antwortete so im Januar auf die Frage, ob er Ministerpräsident werden wolle. Überreicht wird der Orden am 11. Januar 2008 auf der Soirée der Münchener Narrhalla.
In der Laudatio wird zu hören sein, das typisch Valentineske an der Antwort sei die schnelle Bejahung einer Frage, um sie dann so umzuformulieren, dass noch ein Hintertürchen offen bleibt.

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies eine Klage der Zentrale ab, Az.: 3-12 0 131/06. Sie beanstandete eine ganzseitige Anzeige eines Reiseveranstalters in einem Gesundheitsmagazin. In der Anzeige fehlten insbesondere Informationen zu den Zahlungsmodalitäten. Die „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht” schreibt in ihrem OLG München, das bereits am 4.12.2003 in gleichem Sinne entschieden hatte. Auch in diesem Rechtsstreit war Klägerin die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Der Volltext des Urteils liegt zwar noch nicht vor, nach der Mitteilung Nr. 174/2007 der Pressestelle muss jedoch zu den bislang üblichen AGB befürchtet werden: Der Bundesgerichtshof legt Maßstäbe an, nach denen sich irgendein Unwirksamkeitsgrund oft finden lässt. Insbesondere: Wenn ein Grund für eine Unbestimmtheit der Anpassungsklausel eruiert werden kann, dann hilft es auch nicht, dass der Kunde nach den AGB kündigen darf.
Wer sich mit Gesetzgebungstechnik befasst hat, weiß, dass es so gut wie unmöglich ist, für eine Vielzahl von Fällen alles punktgenau vorab zu erfassen.
Das beste Beispiel ist wohl, dass der BGH - anders als das OLG München in zweiter Instanz - die folgende Regelung für unwirksam erklärt hat:
„Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. ... Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.”
Der BGH nimmt nach der Pressemitteilung an:
1. Diese Regelung ist schon deshalb zu unbestimmt, „weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regelt”.
2. Die Unangemessenheit wird nicht dadurch kompensiert, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt wird.
Az.: III ZR 247/06. Az. des vorinstanzlichen Urteils (OLG München): 29 U 2612/06.

Die Pressestelle des BGH hat noch gestern Abend - verhandelt wurde am Vormittag - in einer Mitteilung über den Inhalt der Urteile - Az.: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06 - berichtet. Im Volltext liegen die Urteile auch den Parteien noch nicht vor. Die Agenturmeldungen können im Detail teilweise missverstanden werden. So, wenn es heißt, die Kägerin habe vor dem BGH „einen generellen Verzicht auf die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem privaten Alltag verlangt” (afp).
Am besten verständlich werden die Urteile, wenn die vorinstanzlichen Entscheidungen betrachtet werden.
Das Landgericht Berlin hatte noch - obwohl strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit den üblichen Formulierungen abgegeben worden waren - gegen die Verlage geurteilt (u.a. Az.: 27 0 812/05):
„Die Beklagte [gemeint ist der Verlag] wird verurteilt, es ... zu unterlassen, Bildnisse aus dem privaten Alltag der Klägerin zu veröffentlichen, wie in 'neue woche' Nr. 26 vom ... auf dem Titel sowie auf den Seiten ... sowie in 'Viel Spaß' Nr. 27 vom ...”.
Das Kammergericht ging in der zweiten Instanz nicht mehr so weit und verurteilte aber doch den Verlag aufgrund eines Hilfantrags; zum Beispiel in dem Urteil mit dem Az.: 10 U 282/05. Der Tenor des KG-Urteils bestimmte:
„Die Beklagte wird verurteilt, es ... zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen ..., wie in 'neue woche' Nr. 26 vom ... und in 'Viel Spaß' Nr. 27 vom ...”.
Das KG lehnte es also ab, schlechthin „Bildnisse aus dem Alltag” zu untersagen. Diese Worte fehlen in den Urteilen des KG. Insofern wurden die Pressemitteilung des BGH und die zitierte Agenturmeldung nicht genau formuliert.
Aber das Kammergericht verurteilte eben immerhin doch noch allgemein „Bildnisse wie in ...” zu unterlassen. Mit der - vom KG zugelassenen - Revision wandten die Verlage unter anderem ein, bei dieser Verurteilung bleibe sogar schon unklar, was überhaupt mit „Bildnisse wie in ...” gemeint sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Verurteilung durch das KG in dem eingeschränkten Umfang abgelehnt. Er hat vielmehr die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Nach der Mitteilung der Pressestelle werden die Urteilsbegründungen offenbar darlegen, es könne nicht im Vorhinein festgestellt werden, dass alle Fotos dieser Art rechtswidrig seien, und dass deshalb nicht allgemein vorbeugend jegliche Publikation untersagt werden darf.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.