Das Landgericht Frankfurt a.M. wies eine Klage der Zentrale ab, Az.: 3-12 0 131/06. Sie beanstandete eine ganzseitige Anzeige eines Reiseveranstalters in einem Gesundheitsmagazin. In der Anzeige fehlten insbesondere Informationen zu den Zahlungsmodalitäten. Die „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht” schreibt in ihrem OLG München, das bereits am 4.12.2003 in gleichem Sinne entschieden hatte. Auch in diesem Rechtsstreit war Klägerin die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.