Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Az.: 9 AZR 819/06 erging zwar zu einer Halbtagsbeschäftigung von 8.00 Uhr bis 12 Uhr. Aber es ist so verfasst und begründet, dass es grundsätzlich auf alle Arbeitsverträge passt. Demnach gilt:
Das Recht des Arbeitgebers, die Lage der täglichen Arbeitszeit mit einer Weisung im Rahmen billigen Ermessens festzulegen, § 106 Satz 1 Gewerbeordnung, wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag begrenzt. Wer § 106 GewO durchliest, kann sich über dieses Urteil schwerlich wundern. Nur wird diese Rechtslage nicht jeder bedenken, wenn er den Vertrag abschließt. Klar gewarnt:
Wird im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit ausdrücklich und ohne erkennbare Einschränkung geregelt, zum Beispiel von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr, muss der Arbeitgeber grundsätzlich mit allen Hindernissen änderungs-kündigen, wenn er diese Regelung ändern will.