Der Volltext des Urteils liegt zwar noch nicht vor, nach der Mitteilung Nr. 174/2007 der Pressestelle muss jedoch zu den bislang üblichen AGB befürchtet werden: Der Bundesgerichtshof legt Maßstäbe an, nach denen sich irgendein Unwirksamkeitsgrund oft finden lässt. Insbesondere: Wenn ein Grund für eine Unbestimmtheit der Anpassungsklausel eruiert werden kann, dann hilft es auch nicht, dass der Kunde nach den AGB kündigen darf.
Wer sich mit Gesetzgebungstechnik befasst hat, weiß, dass es so gut wie unmöglich ist, für eine Vielzahl von Fällen alles punktgenau vorab zu erfassen.
Das beste Beispiel ist wohl, dass der BGH - anders als das OLG München in zweiter Instanz - die folgende Regelung für unwirksam erklärt hat:
„Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. ... Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.”
Der BGH nimmt nach der Pressemitteilung an:
1. Diese Regelung ist schon deshalb zu unbestimmt, „weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regelt”.
2. Die Unangemessenheit wird nicht dadurch kompensiert, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt wird.
Az.: III ZR 247/06. Az. des vorinstanzlichen Urteils (OLG München): 29 U 2612/06.