Die Pressestelle des BGH hat noch gestern Abend - verhandelt wurde am Vormittag - in einer Mitteilung über den Inhalt der Urteile - Az.: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06 - berichtet. Im Volltext liegen die Urteile auch den Parteien noch nicht vor. Die Agenturmeldungen können im Detail teilweise missverstanden werden. So, wenn es heißt, die Kägerin habe vor dem BGH „einen generellen Verzicht auf die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem privaten Alltag verlangt” (afp).
Am besten verständlich werden die Urteile, wenn die vorinstanzlichen Entscheidungen betrachtet werden.
Das Landgericht Berlin hatte noch - obwohl strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit den üblichen Formulierungen abgegeben worden waren - gegen die Verlage geurteilt (u.a. Az.: 27 0 812/05):
„Die Beklagte [gemeint ist der Verlag] wird verurteilt, es ... zu unterlassen, Bildnisse aus dem privaten Alltag der Klägerin zu veröffentlichen, wie in 'neue woche' Nr. 26 vom ... auf dem Titel sowie auf den Seiten ... sowie in 'Viel Spaß' Nr. 27 vom ...”.
Das Kammergericht ging in der zweiten Instanz nicht mehr so weit und verurteilte aber doch den Verlag aufgrund eines Hilfantrags; zum Beispiel in dem Urteil mit dem Az.: 10 U 282/05. Der Tenor des KG-Urteils bestimmte:
„Die Beklagte wird verurteilt, es ... zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen ..., wie in 'neue woche' Nr. 26 vom ... und in 'Viel Spaß' Nr. 27 vom ...”.
Das KG lehnte es also ab, schlechthin „Bildnisse aus dem Alltag” zu untersagen. Diese Worte fehlen in den Urteilen des KG. Insofern wurden die Pressemitteilung des BGH und die zitierte Agenturmeldung nicht genau formuliert.
Aber das Kammergericht verurteilte eben immerhin doch noch allgemein „Bildnisse wie in ...” zu unterlassen. Mit der - vom KG zugelassenen - Revision wandten die Verlage unter anderem ein, bei dieser Verurteilung bleibe sogar schon unklar, was überhaupt mit „Bildnisse wie in ...” gemeint sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Verurteilung durch das KG in dem eingeschränkten Umfang abgelehnt. Er hat vielmehr die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Nach der Mitteilung der Pressestelle werden die Urteilsbegründungen offenbar darlegen, es könne nicht im Vorhinein festgestellt werden, dass alle Fotos dieser Art rechtswidrig seien, und dass deshalb nicht allgemein vorbeugend jegliche Publikation untersagt werden darf.