Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Jetzt werden viele Kanzleien und Anwälte umdenken müssen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI R 64/06, stellt darauf ab, dass nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung „der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts ist”. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hält der BFH das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg für revisionsrechtlich unangreifbar, das zu dem Ergebnis gelangt ist:
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin [als angestellte Rechtsanwältin] durch den Arbeitgeber erfolgte auch im eigenen Interesse der Klägerin”, deshalb ist Arbeitslohn anzunehmen.
Wir haben das Urteil so ins Netz gestellt, wie es seit gestern auf der Homepage des BFH zu finden ist. Soweit erkennbar, akzeptiert der BFH, dass der angestellte Rechtsanwalt anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Werbungskosten in Höhe der Versicherungsbeiträge abzieht.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Anbieter hatte in seinem eBay-Internetauftritt unter „Rechtliches”/„Widerrufs- und Rückgaberecht” erklärt, „unfreie Ware bzw. Pakete werden nicht angenommen”. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg) in einem Beschluss Az.: 5 W 15/07 entschieden:
„Der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 II Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

So Harald Schmidt im neuen FOCUS zu einem an der Medizinischen Hochschule Hannover ausgearbeiteten Gesundheitsatlas.

Der frühere Justiz- und Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, zur Zeit Rechtsanwalt, Jochen Dieckmann hat offenbar gute Chancen neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichts zu werden, wenn Prof. Papier im Jahre 2010 ausscheidet.
So wird morgen die neue Ausgabe des FOCUS auf Seite 12 berichten.

Harald Schmidt, VfB Stuttgart-Sympathisant, wird morgen in seiner FOCUS-Kolumne fragen:
„Erschreckend! Frauen in Gelsenkirchen werden im Schnitt grade mal 80,3 Jahre alt, während sie es in Stuttgart bis 82,8 Jahre krachen lassen können. Hat Kuranyi das gewusst?”
Anmerkung: Fußballnational-Spieler Kevin Kuranyi wechselte samt Freundin, die er vor acht Jahren in einem Schwimmbad in Stuttgart kennen gelernt hatte und jüngst (in Stuttgart) heiratete, im Jahre 2005 zum FC Gelsenkirchen-Schalke 04.

Was für alle Rechtsgebiete bekannt sein sollte, hat das Hessische Landessozialgericht in einem neuen Urteil Az.: L 9 AS 161/07 ER für das Sozialgerichtsgesetz dargelegt: Schriftsätze und Schreiben in der Form von einfachen E-Mails wahren Fristen nicht.
Dies gilt selbst für Widersprüche, obwohl sich insbesondere auch das SGG „durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnen” will.

Die Fehler bei der Zustellung einstweiliger Verfügungen werden wohl auch bei den erfahrensten Kanzleien nie hinreichend vermieden werden. Ein Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 71/06, gibt ein neues Beispiel wieder.
Für den Antragsteller wurde nur die zuvor erlassene Verfügung, nicht aber die später durch ein Urteil wesentlich geänderte einstweilige Verfügung im Parteiwege zugestellt. Für diese geänderte Verfügung stellt das LG Berlin in seinem Urteil fest:
„Die am 25. Mai 2007 erfolgte Amtszustellung des Urteils wahrt die Frist nicht, da die Amtszustellung das Erfordernis der Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb unberührt lässt. Einen Ordnungsmittelantrag, der die Vollziehungsfrist gewahrt hätte, hat der Antragsteller nicht gestellt. Die Übersendung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls vom 16. August 2007 mit dem daraus ersichtlichen Tenor reichte für die Vollziehung nicht aus. ...”

Der Bundesgerichtshof hat - anschließend an sein Urteil Az.: IVa ZR 67/87 - in einem neuen Beschluss III ZR 35/07 dargelegt:
„Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis.”

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.