Was für alle Rechtsgebiete bekannt sein sollte, hat das Hessische Landessozialgericht in einem neuen Urteil Az.: L 9 AS 161/07 ER für das Sozialgerichtsgesetz dargelegt: Schriftsätze und Schreiben in der Form von einfachen E-Mails wahren Fristen nicht.
Dies gilt selbst für Widersprüche, obwohl sich insbesondere auch das SGG „durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnen” will.