Ein Anbieter hatte in seinem eBay-Internetauftritt unter „Rechtliches”/„Widerrufs- und Rückgaberecht” erklärt, „unfreie Ware bzw. Pakete werden nicht angenommen”. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg) in einem Beschluss Az.: 5 W 15/07 entschieden:
„Der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 II Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.