Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage noch nicht abgehandelt, wohl aber jetzt das Oberlandesgericht München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, Az.: 6 U 4794/06.
Geklagt hatte ein Filmhersteller, kein Kameramann.
Für die - wie im entschiedenen Fall - bis 30. 6. 2002 abgeschlossenen Verträge gilt § 91 a.F., der bestimmt:
„Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechts zu.”
Das OLG München stellt eingehend den Meinungsstand dar und gelangt zu dem Ergebnis:
Wer aus Filmen im Internet Einzelbilder anbietet, verwertet nicht filmisch im Sinne des § 91 und verletzt demnach nicht „die Rechte [des Filmherstellers] zur filmischen Verwertung”. Die Rechte stehen den Lichtbildnern (das sind in der Praxis die Kameraleute) zu. Sie können die Rechte auf den Filmhersteller übertragen. Zu einer solchen Rechteübertragung wurde jedoch nichts rechtzeitig vorgetragen.
Das OLG München brauchte sich nicht mit der Rechtslage bei Verträgen zu befassen, die ab dem 1. 7. 2002 geschlossen wurden. Für diese Zeit greift das Urteil genauso, weil § 89 Abs. 4 UrhG genauso auf die „filmische Verwertung” abstellt wie § 91 a.F.

Immer mehr Personen achten auf ihre Gesundheit und gehen öfters regelmäßig zu medizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Vgl. Schaubild 1.
Allerdings suchen heute weniger als früher den Arzt bei jeder Kleinigkeit auf. Schaubild 2.
Und wofür werden rezeptfreie Medikamente verbraucht? An der Spitze stehen die Schmerzmittel. Es folgen Mittel gegen Erkältungen. Schaubild 3.
Diese Ergenisse sind repräsentativ. Befragt wurden 21.058 Personen von unserer Mandantin IfD Allensbach.

Eine dpa-Meldung von gestern, die heute gelegentlich publiziert wird, schließt den Bericht über ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. mit dem Satz, das Gericht habe geurteilt:
„Eine reißerische Aufmachung, wie für Boulevardblätter üblich, müsse der Betroffene zumindest dann hinnehmen, wenn der Kern des Textes wahrheitsgemäß sei.”
Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. - Az.: 11 U 10/06, das dpa - als (im olg-report) neu veröffentlicht - meldet, steht schon seit dem 22. Dezember des Vorjahres im Netz (www.justiz.hessen.de).
Der zitierte dpa-Satz übernimmt die Urteilsformulierung nur unvollständig. Es fehlt vor allem die Einschränkung: „aufgrund der Gesamtumstände”.
Diese Gesamtumstände zu dem Strafverfahren, über das eine Zeitung berichtet hatte und deswegen auf Geldentschädigung vom Täter verklagt wurde, sind abscheulich, nämlich - wir zitieren aus dem Urteil des OLG Frankfurt a. M.:
„Nach den vom BGH für sachlich richtig befundenen Feststellungen des LG Koblenz hat der Kläger seine Cousine erstickt, mit einem Teppichmesser zerlegt und Teile der zerlegten Leiche im Ofen gebraten. ... Ungeachtet der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision ist [zudem] zu berücksichtigen, dass auch nach der Überzeugung der Strafkammer beim LG Koblenz der Kläger zumindest 'sehr wahrscheinlich' Leichenteile gegessen hat.”

FOCUS MONEY zitiert in seiner neuen Ausgabe in einem Bericht über den ”Finanzbedarf von Studierenden” den Präsidenten des Deutschen Studentenwerks:
„Bafög allein reicht nicht. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Studierenden überschreiten den derzeitigen Höchstsatz um 192 Euro.”
Wegen der Finanzierungslücken jobben 73 % der Studierenden neben ihrem Studium.

Ein Beschluss des Landgerichts München I, Az.: 9 0 289/07, erinnert daran, dass nach § 172 ZPO eine einstweilige Verfügung dem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden muss. Dies gilt auch für Zustellungen im Parteibetrieb. Wird ein Zwangsmittelantrag wegen der fehlerhaften Zustellung für erledigt erklärt, muss der Antragsteller die Kosten tragen.

Markenrechtler haben bekanntlich jeden Tag mit der Kennzeichnungskraft von Zeichen zu tun. Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs Az.: I ZB 46/06, der nun im Volltext vorliegt, ergibt sich eine Reihe von Fallen beim Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft.
Die Widersprechende hatte vor dem Bundespatentgericht verloren, weil sie nicht schlüssig zur erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke vorgetragen hat. Der Bundesgerichtshof wies jetzt die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zurück.
Die instruktiven - für die Widersprechende unglücklichen - Umstände:
1. Die Markeninhaberin hat den Vortrag der Widersprechenden zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nie substantiiert bestritten. Die Widersprechende sah deshalb keinen Anlass, ihren Sachvortrag zu ergänzen.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es unschädlich, dass die Widersprechende vom Gericht nicht darauf hingewiesen worden ist, es entscheide ungünstig (so dass die Widersprechende nicht veranlasst wurde, noch Sachverhalt vorzutragen).
3. Dies gilt selbst dann, wenn das Bundespatentgericht von einer zuvor vom Deutschen Patent- und Markenamt vertrenen Rechtsanwendung abweicht.
4. Der BGH weiter: „Erst recht war kein Hinweis darauf geboten, dass das Gericht dazu neige, von der vom Oberlandesgericht in einer anderen Sache geäußerten Bewertung der Kennzeichnungskraft abzuweichen.”
5. Schließlich hat den Vertretern die Übersicht gefehlt: „Das Bundespatentgericht hat der Widersprechenden nach dem Hinweis darauf, dass der Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreichen könnte, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Vertreter der Widersprechenden haben daraufhin ausweislich des Verhandlungsprotokolls lediglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Eine Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag zur Kennzeichnungskraft haben sie dagegen nicht beantragt.

Der Rat des Verfassers zahlloser Veröffentlichungen über seelische Krisenbewältigung, Dipl.-Psych. Ulrich Beer, morgen im FOCUS:
„Nach seiner Herzkrankheit ist der Mann ein anderer geworden. Er leidet unter Selbstüberschätzung. Er sollte mit engsten Freunden die politische Situation besprechen, analysieren, was für ihn noch drin ist. Wenn sich da nach dem Urteil guter Berater nichts mehr findet, sollte er sich zurückziehen. Gerade das wird Seehofer indes nicht machen, weil er auf eine bestimmte Art größenwahnsinnig und von Ehrgeiz besessen ist.”

Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Offenburg, Az.: 3 0 260/07, veranschaulicht, dass offenbar auch auf gut Glück Gegendarstellungen gefordert werden.
Die Titelseite einer Zeitschrift sah im hier maßgeblichen Teil so aus:



Zusätzlich anonymisiert wurde von uns (Kanzlei), weil ein Gericht die Ansicht vertritt, bei Berichten über Urteile müssten in Deutschland die Parteien grundsätzlich geheim bleiben; und zwar auch dann, wenn über eine namentliche Wort- und Bildpublikation geurteilt wurde.
Für Frau P. S. wurde die Gegendarstellung gefordert:
„Auf der Titelseite der ... heißt es 'P.S. Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?'
Hierzu stelle ich fest: Ich erwarte kein Baby.
Diese Gegendarstellung steht der Betroffenen gleich aus mehreren Gründen nicht zu. Wir heben aus den Entscheidungsgründen die wichtigsten Aspekte hervor:
„Ebenso wie bei der Ermittlung des Inhalts einer rein textlichen Erstmitteilung nicht nur auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze abgestellt werden darf (vgl. ...), muss auch bei einer Ankündigung auf dem Titelblatt für deren Aussagegehalt die gesamte, aus Text und Bild sich ergebende Information berücksichtigt werden. Hier ist der ehemalige Verlobte der Tochter der Antragstellerin mit seiner jetzigen Verlobten abgebildet, wobei dem Foto der Text eingeschrieben ist, dass P.s [= der Antragstellerin] Fast-Schwiegersohn und seine Verlobte Nachwuchs erwarten. ... Selbst wenn aber die/der mit der Fragestellung konfrontierte durchschnittliche, unbefangene und unkritische Leser(in) im ersten Moment - auch - daran denken sollte, dass womöglich die Antragstellerin Nachwuchs erwartet, so wird sie/er bei diesem ersten flüchtigen Eindruck nicht Halt machen und auch nicht Halt machen können, weil daneben unübersehbar mit Bild und Text - wenn auch im Druck kleiner gehalten - deutlich gemacht wird, wessen Baby man meint. Jedenfalls ist abher nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer nicht unbedeutenden Zahl von Lesern (vgl. ...) der Eindruck entsteht, gemeint sei das Baby der Antragstellerin selbst.”

Vereinbart war:
„Der Filmschaffende steht dem Filmhersteller als Darsteller in der Rolle 'Jennie' für den Film mit dem voraussichtlichen Titel 'Maria an Callas' unter der Regie von W zur Verfügung”.
Als der Vertrag abgeschlossen wurde, war Jennie nach dem Drehbuch die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch abgeändert: Jennie wurde die 60jährige Mutter der Hauptdarstellerin. Die Schauspielerin weigerte sich, und die Rolle wurde neu besetzt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem neuen Urteil Az.: 5 AZR 564/06, dass sich die Schauspielerin vertragswidrig weigerte. Wörtlich und, wie wir meinen, sinngemäß grundsätzlich auf alle Medienverträge übertragbar:
„Nr. 1 des Darstellervertrags nimmt nicht Bezug auf ein bestimmtes Drehbuch. ..Vertragsgegenstand ist nur die Rolle der 'Jennie' in dem vorgesehenen Film. .. Es wäre bei der Herstellung eines Films ungewöhnlich und bedürfte eindeutiger vertraglicher Regelungen, die zu erbringende Leistung auf ein bestimmtes Drehbuch festzulegen und nur ganz unwesentliche Änderungen zuzulassen. Die Herstellung eines Films erfordert ... regelmäßig eine Flexibilität der darstellenden Künstler.
Der Kern der Rolle ist, so das BAG im entschiedenen Fall, nicht angetastet worden, so dass sich die Schauspielerin, vgl. schon oben, vertragswidrig weigerte.

In dem seit gestern im Volltext vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: III ZR 83/06 geht es zwar unmittelbar „nur” um ein Beteiligungsangebot zu einem Immobilienfonds. Aber das Urteil kann geradezu als Vorlage für alle Fälle dienen, in denen schriftliche Hinweise schöngeredet werden..
Aufschlussreich ist, dass die Tatsacheninstanzen die Klage abgewiesen hatten und der BGH nun das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen hat.
Der Kernsatz des BGH-Urteils legt dar:
„Der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht ..., ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.”