Ein Beschluss des Landgerichts München I, Az.: 9 0 289/07, erinnert daran, dass nach § 172 ZPO eine einstweilige Verfügung dem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden muss. Dies gilt auch für Zustellungen im Parteibetrieb. Wird ein Zwangsmittelantrag wegen der fehlerhaften Zustellung für erledigt erklärt, muss der Antragsteller die Kosten tragen.