Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Offenburg, Az.: 3 0 260/07, veranschaulicht, dass offenbar auch auf gut Glück Gegendarstellungen gefordert werden.
Die Titelseite einer Zeitschrift sah im hier maßgeblichen Teil so aus:



Zusätzlich anonymisiert wurde von uns (Kanzlei), weil ein Gericht die Ansicht vertritt, bei Berichten über Urteile müssten in Deutschland die Parteien grundsätzlich geheim bleiben; und zwar auch dann, wenn über eine namentliche Wort- und Bildpublikation geurteilt wurde.
Für Frau P. S. wurde die Gegendarstellung gefordert:
„Auf der Titelseite der ... heißt es 'P.S. Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?'
Hierzu stelle ich fest: Ich erwarte kein Baby.
Diese Gegendarstellung steht der Betroffenen gleich aus mehreren Gründen nicht zu. Wir heben aus den Entscheidungsgründen die wichtigsten Aspekte hervor:
„Ebenso wie bei der Ermittlung des Inhalts einer rein textlichen Erstmitteilung nicht nur auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze abgestellt werden darf (vgl. ...), muss auch bei einer Ankündigung auf dem Titelblatt für deren Aussagegehalt die gesamte, aus Text und Bild sich ergebende Information berücksichtigt werden. Hier ist der ehemalige Verlobte der Tochter der Antragstellerin mit seiner jetzigen Verlobten abgebildet, wobei dem Foto der Text eingeschrieben ist, dass P.s [= der Antragstellerin] Fast-Schwiegersohn und seine Verlobte Nachwuchs erwarten. ... Selbst wenn aber die/der mit der Fragestellung konfrontierte durchschnittliche, unbefangene und unkritische Leser(in) im ersten Moment - auch - daran denken sollte, dass womöglich die Antragstellerin Nachwuchs erwartet, so wird sie/er bei diesem ersten flüchtigen Eindruck nicht Halt machen und auch nicht Halt machen können, weil daneben unübersehbar mit Bild und Text - wenn auch im Druck kleiner gehalten - deutlich gemacht wird, wessen Baby man meint. Jedenfalls ist abher nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer nicht unbedeutenden Zahl von Lesern (vgl. ...) der Eindruck entsteht, gemeint sei das Baby der Antragstellerin selbst.”