In dem seit gestern im Volltext vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: III ZR 83/06 geht es zwar unmittelbar „nur” um ein Beteiligungsangebot zu einem Immobilienfonds. Aber das Urteil kann geradezu als Vorlage für alle Fälle dienen, in denen schriftliche Hinweise schöngeredet werden..
Aufschlussreich ist, dass die Tatsacheninstanzen die Klage abgewiesen hatten und der BGH nun das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen hat.
Der Kernsatz des BGH-Urteils legt dar:
„Der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht ..., ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.”