Die Fehler bei der Zustellung einstweiliger Verfügungen werden wohl auch bei den erfahrensten Kanzleien nie hinreichend vermieden werden. Ein Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 71/06, gibt ein neues Beispiel wieder.
Für den Antragsteller wurde nur die zuvor erlassene Verfügung, nicht aber die später durch ein Urteil wesentlich geänderte einstweilige Verfügung im Parteiwege zugestellt. Für diese geänderte Verfügung stellt das LG Berlin in seinem Urteil fest:
„Die am 25. Mai 2007 erfolgte Amtszustellung des Urteils wahrt die Frist nicht, da die Amtszustellung das Erfordernis der Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb unberührt lässt. Einen Ordnungsmittelantrag, der die Vollziehungsfrist gewahrt hätte, hat der Antragsteller nicht gestellt. Die Übersendung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls vom 16. August 2007 mit dem daraus ersichtlichen Tenor reichte für die Vollziehung nicht aus. ...”