Ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg - Az.: 10 Ga 4/07 - veranschaulicht, was im Einzelnen der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, wenn eine einstweilige Verfügung gegen eine Versetzung erfolgreich sein soll. Im entschiedenen Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Urteil erging zu einer leitenden Position im eBusiness der Medien, gilt jedoch genauso für alle anderen Arbeitsbereiche.
Das LG Offenburg sah im entschiedenen Fall keinen Verfügungsgrund.
Die Kernsätze des Urteils:
„Vorliegend verlangt der Verfügungskläger nicht eine vorläufige Regelung, sondern den Erlass einer Befriedigungsverfügung. ... Es sind deshalb höhere Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. ... Zwar will das LAG Chemnitz ... die Versetzung mit einer Nichtbeschäftigung (nach einer Kündigung) gleichsetzen, dies überzeugt die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer nicht. ... Zumindest bisher wurde der Verfügungskläger also nicht 'unter Wert' beschäftigt. Dass er den Kontakt zu dem von ihm aufgebauten Netzwerk in der Zeit bis zu einer - sofort vollstreckbaren - Entscheidung im Hauptsacheverfahren ... verloren hätte und damit seine beruflichen Chancen beeinträchtigt wären, hat der Verfügungskläger nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt. ...”.
Das Urteil wird auch zu den Einzelheiten interessieren. So die Ausführungen dazu, inwiefern der Arbeitsplatz - Zimmer mit mehreren Mitarbeitern statt bisher Einzelzimmer - geändert werden darf. Das Urteil dokumentiert im Übrigen nebenbei, dass der Arbeitnehmer-Vertreter gleichzeitig die Hauptsacheklage einreichen sollte.