Der voranstehend aufgeführte Beschluss der Ersten Kammer des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2007/02 - gibt auch sonst bemerkenswerte Hinweise. So wird in ihm ausgeführt:
„Die Äußerungen, die Bf. zu 1 gehöre zu den geschiedenen Ehefrauen, die ihre Ehemänner 'ruinieren' und 'wie eine Weihnachtsgans ausnähmen', waren als Werturteile einzustufen. Die Beurteilung des OLG, die rechtlichen Grenzen der Äußerung von Werturteilen seien nicht verletzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.”
Von grundsätzlicher, immer wieder verwertbarer Bedeutung ist darüber hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zum journalistischen Interesse an personenbezogener Darstellung wiederholt. Wörtlich:
„Die Gerichte haben bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass anonymen Medienäußerungen häufig dasjenige Maß an Authentizität und Glaubhaftigkeit fehlt, welches ihnen den gewünschten Einfluss zu verleihen mag (vgl. BVerfGE 97, 391 [399, 402]).”