Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wie geht das? Der Fall zeigt, dass es nur unter besonderen Umständen gelingt, mit Allerwelts-Bezeichnungen andere weitgehend zu blockieren. Allein schon drei knappe Sätze aus einem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 HK 0 17901/06, verdeutlichen die schwache zeichenrechtliche Stellung eines - so das Urteil - „ganz normalen Wortes der deutschen Sprache”. Wir zitieren diese (von uns ausgewählten) Sätze:
„Bei der Beurteilung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, dass der Wortbestandteil 'neu' sowohl in den Marken der Kl. als auch in deren Geschäftsbezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft hat. ... Die Benutzung beschreibender Domainnamen stellt im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domainnamen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. ... Der typische Internetbenutzer kennt die Vor- und Nachteile der Direkteingabe von Gattungsbegriffen.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat in seinem Urteil Az.: 316 C 244/06 bestätigt, was wir am 30. Dezember 2004 an dieser Stelle angekündigt hatten:
Die Rechtsprechung schwenkt um: Der Sendebericht kann als Anscheinsbeweis für die Fax-Übermittlung dienen.
Das entgegenstehende Grundsatzurteil des BGH vom 8. 10. 1998 ist aufgrund der technischen Entwicklung heute überholt.
Das Urteil des AG Hamburg-Altona wörtlich:
Nach allem geht das Gericht davon aus, dass dann, wenn ein bestätigendes Sendeprotokoll vorliegt, ein Anscheinsbeweis dafür gegeben ist, dass der Datenstrom fehlerfrei bis zum Empfangsgerät geflossen ist. Die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises ist auch zumutbar. Denn der Prozessgegner hat (anders z. B. im Briefverkehr) die Möäglichkeit, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlegt, aus denen sich etwaige Übertragungsfehler ersehen lassen (ebenso OLG München).”

In Unternehmen bis 100 Mitarbeitern: 42.000 €, bei 100 bis 1.000 Mitarbeitern: 60.230 €, in Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern: 60.220 €.
Zur Erläuterung: Eingerechnet sind auch die Spitzenverdiener und sehr erfahrene Juristen. Die Hälfte aller Gehälter liegt unterhalb, die andere Hälfte oberhalb der angegebenen Zahlen. (Bei Rechtsanwälten, die in Kanzleien arbeiten, liegt das Durchschnittseinkommen nach den bekannten Statistiken niedriger.)
Quelle: der FOCUS von morgen mit Daten zu 25 Berufsgruppen.
Im FOCUS von morgen stellt übrigens ein Leser in einem Leserbrief zu Grönemeyer fest:
„Dass in den ARD-Tagesthemen der von niemandem gewählte Herbert Grönemeyer länger als die Kanzlerin sprechen und mehrfach erklären darf: 'Ich traue Politikern nicht ...', ist eine Zumutung und gleichzeitig eine Ermutigung für die Politikverdrossenen. Oldenburg Walter Müller”. Ergänzend: Geäußert hat Grönemeyer sofort vor und nach seinem Mißtrauensvotum: Ich spreche mit Frau Merkel nicht. Ich bin außerparlamentarische Opposition.

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir unseren Eintrag von gestern erweitert haben. Beachten sie deshalb bitte nochmals den Beitrag vom 22. Juni.

Wir wurden von Nutzern gebeten, die beiden untersagten Fotos und die begleitenden Texte ins Netz zu stellen, damit das Grönemeyer-Urteil des BGH vom Dienstag vielleicht besser verstanden werden kann. Vgl. zu diesem Urteil bitte unsere Hinweise vom Dienstag und Mittwoch, also 19. und 20 Juni..
Zu den Fotos: Zwar besteht nach Ansicht der Verfassers dieser Zeilen (RA Schweizer) unfraglich eiin berechtigtes Interesse, darüber informiert zu werden, wie die untersagten Fotos überhaupt aussehen. Nach der Rechtsprechung müssen wir jedoch befürchten, dass selbst diese Information rechtswidrig sein könnte.
Das wichtigste Foto zeigt Grönemeyer mit seiner neuen Lebenspartnerin auf einer belebten Straße in Rom inmitten anderer Fußgänger. Beide geben sich so, wie andere Passanten auch. Beide wurden nicht belästigt oder irgendwie gestört.
Der Begleittext:
Der Begleittext gewinnt, wie in den letzten Tagen von uns an dieser Stelle mit weiteren Hinweisen beschrieben, nach den Urteilen des BGH vom 6. März 2006 Bedeutung. Aus dem Text kann sich ergeben, so der BGH, dass das Foto einen Artikel illustriert, der „zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt” und deshalb rechtmäßig ist. Im Fall Grönemeyer soll der Begleittext jedoch nicht zu einer Debatte von allgeinem Interesse beitragen.
Hier nun der Begleittext, die BU zu dem beschriebenen Foto - also das neue Paar auf offener Straße unter Passanten, unbehelligt und wohlwollend:

Jede Journalistin und jeder Journallist weiß, was es es für ihn bedeutet, wenn er solche Texte nicht mehr illustrieren darf. Warum dieser Begleittext für eine Fotopublikation des neuen Paares nicht ausreichen soll, ergibt sich aus der Pressemitteung des BGH nicht. Es heißt nur, die Situation sei privat. Der Volltext des Urteils ist noch unbekannt.
Die Entscheidung ist auch deshalb von größter Bedeutung: Die Juristen wenden methodisch den Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen und das „argumentum a majore ad minus” an.
Das heißt, es wird künftig - ausdrücklich oder incidenter - argumentiert werden: Wenn bei Grönemeyer trotz des Interesses von Abermillionen nicht zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen wird, dann genauso wenig in dem nun zu entscheidenden Fall.
Noch schlimmer: Die Rechtsprechung tendiert nach und nach dahin: Wenn ein Foto nicht publiziert werden darf, dann ebenso nicht der dazu gehörende Text. Im Grönemeyer-Fall dürfte nach dieser Tendenz nicht nur bildlich, sondern auch textlich nicht berichtet werden, Grönemeyer sei mit Freundin in Rom gesehen worden. Dann entfällt die Pressefreiheit insoweit vollkommen.
Nach 1945 wurde - nach den Erfahrungen der Vergangenheit und auch mit Blick auf die im anglo-amerikanischen Recht herrschende Redefreiheit - die Pressefreiheit neu geboren. Diese Epoche wäre nun in einem wichtigen Teil beendet, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht noch eingreift. Das Bundesverfassungsgericht hat, worauf wir immer wieder hinweisen, rechtssoziologisch und kommunikationswissenschaftlich dargelegt:
Bestimmte Personen sind - positiv oder negativ - Leitbilder. Von Kindesbeinen an - fügt der Verf. dieser Zeilen nach den rechtssoziologischen Erkenntnissen hinzu - ist ausnahmslos jeder auf Leitbilder angewiesen. Es gehört, so das Bundesverfassungsgericht bislang, zur Pressefreiheit, in Text und Bild die Realität über diese Leitbilder zu vermitteln. Sonst werden die Medien gezwungen, insoweit zum gesteuerten Hofberichterstatter zu degradieren.
Es bliebe in diesem Bereich nur: die Vermarktung der Prominenten durch PR-Agenten. Die Medien hätten insoweit ausgedient.

Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZB 48/05, erinnert daran, wie schnell eine Kanzlei allein schon wegen der Organisation in des Teufels Küche geraten kann.
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessbevollmächtigte seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten...”
Im entschiedenen Fall hatte sich die Kanzlei nicht einmal auf die geplante Reise des Mandanten eingestellt, und die sachbearbeitende Rechtsanwältin verschwand auch noch in den Urlaub. Dazu der BGH-Beschluss:
„Ein Rechtsanwalt hat nicht nur bei absehbarer Verhinderung durch Krankheit, sondern erst recht bei Urlaubsabwesenheit für einen Vertreter zu sorgen.”

79 % der Bevölkerung halten es für einen guten Vorschlag, Lebensmittel mit hohem Fett- und Zuckergehalt zu kennzeichen. Siehe zu den Einzelheiten Schaubild 1.
27 % wollen gar die Mehrwertsteuer für Lebensmittel, die viel Fett und Zucker enthalten, erhöhen. Vgl. Schaubild 2. 45 % meinen, dass sich mit einem Regierungsprogramm etwas Positives erreichen lässt. Schaubild 3.
Allen, die noch Freude an einem zünftigen Biergartenabend aufbringen können, wünscht der Verfasser dieser Zeilen bei einer kühlen Maß einen gesegneten und genußreichen Appetit in einem fröhlichen Kreis oder auch in aller Ruhe ganz allein unter einem kühlen Kastanienbaum. Mir san mir, wenn auch ganz dumm!
Durchgeführt hat diese neue repräsentative Studie unsere Mandantin IfD Allensbach.

Wir meinen: ja. In der Mitteilung der Pressestelle Nr. 77/2007 heißt es:
„Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht”.
Der BGH geht in seiner Pressemitteilung nicht auf dieses soeben hervorgehobene Kriterium ein. Die beiden beurteilten Fotos stehen in einem zeitgeschichtlichen Zusammenhang, auf den der BUNTE-Artikel auch unbestreitbar klar und ausdrücklich abstellt, nämlich: Grönemeyer zeigt sich mit einer neuen Lebenspartnerin. Vgl. dazu bitte noch den Eintag an dieser Stelle am 22. Juni. Für Millionen Leserinnen und Leser stellt diese Neuigkeit - nach allem, was Grönemeyer zuvor besungen und erklärt hat - eine zeitgeschichtliche Neuigkeit, wenn nicht gar eine Sensation dar.
Der BUNTE-Artikel bestätigt, was sich aufgrund einer kurz zuvor erschienen, bebilderten Nachricht aus London nun in Rom bewahrheitete. Wie schin an dieser Stelle berichtet, wurde niemand belästigt, das Paar konnte sich inmitten der anderen Fußgänger oder im Sraßencafé unbeobachtet fühlen und hat sich auf den Fotos verhalten, wie die anderen Fußgänger und Besucher des Straßencafés auch.
Wenn nicht das Bundesverfassungsgericht eingreift, bleibt den Medien in diesem Bereich, wenn überhaupt, nur noch die Hofberichterstattung und die Steuerung der Presse durch die PR-Agenturen der Prominenten.
So hatten sich die Väter des Grundgesetzes und das Bundesverfassungsgericht, zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. 12. 1999, die Presse„freiheit” nicht vorgestellt: Freiheit als Unterdrückung.
Das Kammergericht hat vor kurzem auf diesen Aspekt hingewiesen, nämlich: Als Frau Chrisiansen mit einem neuen Lebenspartner aufgetreten ist, durften Fotos als zeigeschichtliches Ereignis publiziert werden. Wir haben über diese Entscheidung des KG am 14. Juni berichtet.
Bitte beachten Sie zum Grönemeyer-Urteil auch unsere Hinweise von gestern an dieser Stelle.

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Vorab kann es nützlich sein, sich durchzulesen, was wir zur Bedeutung dieses Rechtsstreits schon am 13. November 2004 geschrieben haben.
Würde nun auch noch das Bundesverfassungsgericht so urteilen wie der BGH heute, dann würde eine Epoche der Rechtsprechung zur Pressefreiheit in Deutschland beendet. Man braucht nur zu bedenken:
1. Kaum jemand hat auch sein persönliches Schicksal so erfolgreich vermarktet wie Grönemeyer.
2. Am Wochenende hat er sich, wie auch schon früher, als - so Grönemeyer wörtlich -"parlamentarische Opposition" präsentiert, die nicht mit der Regierung spricht.
3. Für Millionen ist er ein Leitbild.
4. Die BUNTE hat im Artikel ausdrücklich an öffentliche Aussagen Grönemeyers angeschlossen, welche die Frage aufwerfen, ob er sich noch einmal einer Lebenspartnerin zuwenden wird.
5. Und nun ist Grönemeyer in Rom mit seiner Lebensgefährtin gesehen worden (und sonst nur kurz vorher einmal in London).
6. Das Bundesverfassungsgericht urteilt bislang in ständiger Rechtsprechung, dass zur Realitätsvermittlung Leitbilder (und Ihre Begleitung) gezeigt werden dürfen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigen. Hofberichterstattung und Steuerung der Presse durch die Prominenten sollen ausgeschlossen sein. Hier ist des Pudels Kern, den der BGH negiert.
7. Diese öffentliche Aufgabe hat BUNTE erfüllt. Niemand wurde belästigt. Niemand wird abträglich gezeigt. Niemand hat sich unbeobachtet fühlen können. Wir würden Ihnen gerne die uns vorliegenden Fotos zeigen, um zu dokumentieren, wie wenig durch sie die Persönlichkeit des Paares betroffen ist. Unsere Mandantin betrifft jedoch das Urteil zur Unterlassung der Publikation.
8. Im Fall Grönemeyer kommt hinzu, dass die BUNTE eben mit den Fotos (zusammen mit dem Text) darüber aufgeklärt hat, was sich Millionen nach den Songs und Interviews des Herrn Grönemeyer fragen mussten.