Wie geht das? Der Fall zeigt, dass es nur unter besonderen Umständen gelingt, mit Allerwelts-Bezeichnungen andere weitgehend zu blockieren. Allein schon drei knappe Sätze aus einem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 HK 0 17901/06, verdeutlichen die schwache zeichenrechtliche Stellung eines - so das Urteil - „ganz normalen Wortes der deutschen Sprache”. Wir zitieren diese (von uns ausgewählten) Sätze:
„Bei der Beurteilung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, dass der Wortbestandteil 'neu' sowohl in den Marken der Kl. als auch in deren Geschäftsbezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft hat. ... Die Benutzung beschreibender Domainnamen stellt im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domainnamen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. ... Der typische Internetbenutzer kennt die Vor- und Nachteile der Direkteingabe von Gattungsbegriffen.