Vorab kann es nützlich sein, sich durchzulesen, was wir zur Bedeutung dieses Rechtsstreits schon am 13. November 2004 geschrieben haben.
Würde nun auch noch das Bundesverfassungsgericht so urteilen wie der BGH heute, dann würde eine Epoche der Rechtsprechung zur Pressefreiheit in Deutschland beendet. Man braucht nur zu bedenken:
1. Kaum jemand hat auch sein persönliches Schicksal so erfolgreich vermarktet wie Grönemeyer.
2. Am Wochenende hat er sich, wie auch schon früher, als - so Grönemeyer wörtlich -"parlamentarische Opposition" präsentiert, die nicht mit der Regierung spricht.
3. Für Millionen ist er ein Leitbild.
4. Die BUNTE hat im Artikel ausdrücklich an öffentliche Aussagen Grönemeyers angeschlossen, welche die Frage aufwerfen, ob er sich noch einmal einer Lebenspartnerin zuwenden wird.
5. Und nun ist Grönemeyer in Rom mit seiner Lebensgefährtin gesehen worden (und sonst nur kurz vorher einmal in London).
6. Das Bundesverfassungsgericht urteilt bislang in ständiger Rechtsprechung, dass zur Realitätsvermittlung Leitbilder (und Ihre Begleitung) gezeigt werden dürfen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigen. Hofberichterstattung und Steuerung der Presse durch die Prominenten sollen ausgeschlossen sein. Hier ist des Pudels Kern, den der BGH negiert.
7. Diese öffentliche Aufgabe hat BUNTE erfüllt. Niemand wurde belästigt. Niemand wird abträglich gezeigt. Niemand hat sich unbeobachtet fühlen können. Wir würden Ihnen gerne die uns vorliegenden Fotos zeigen, um zu dokumentieren, wie wenig durch sie die Persönlichkeit des Paares betroffen ist. Unsere Mandantin betrifft jedoch das Urteil zur Unterlassung der Publikation.
8. Im Fall Grönemeyer kommt hinzu, dass die BUNTE eben mit den Fotos (zusammen mit dem Text) darüber aufgeklärt hat, was sich Millionen nach den Songs und Interviews des Herrn Grönemeyer fragen mussten.