Wir meinen: ja. In der Mitteilung der Pressestelle Nr. 77/2007 heißt es:
„Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht”.
Der BGH geht in seiner Pressemitteilung nicht auf dieses soeben hervorgehobene Kriterium ein. Die beiden beurteilten Fotos stehen in einem zeitgeschichtlichen Zusammenhang, auf den der BUNTE-Artikel auch unbestreitbar klar und ausdrücklich abstellt, nämlich: Grönemeyer zeigt sich mit einer neuen Lebenspartnerin. Vgl. dazu bitte noch den Eintag an dieser Stelle am 22. Juni. Für Millionen Leserinnen und Leser stellt diese Neuigkeit - nach allem, was Grönemeyer zuvor besungen und erklärt hat - eine zeitgeschichtliche Neuigkeit, wenn nicht gar eine Sensation dar.
Der BUNTE-Artikel bestätigt, was sich aufgrund einer kurz zuvor erschienen, bebilderten Nachricht aus London nun in Rom bewahrheitete. Wie schin an dieser Stelle berichtet, wurde niemand belästigt, das Paar konnte sich inmitten der anderen Fußgänger oder im Sraßencafé unbeobachtet fühlen und hat sich auf den Fotos verhalten, wie die anderen Fußgänger und Besucher des Straßencafés auch.
Wenn nicht das Bundesverfassungsgericht eingreift, bleibt den Medien in diesem Bereich, wenn überhaupt, nur noch die Hofberichterstattung und die Steuerung der Presse durch die PR-Agenturen der Prominenten.
So hatten sich die Väter des Grundgesetzes und das Bundesverfassungsgericht, zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. 12. 1999, die Presse„freiheit” nicht vorgestellt: Freiheit als Unterdrückung.
Das Kammergericht hat vor kurzem auf diesen Aspekt hingewiesen, nämlich: Als Frau Chrisiansen mit einem neuen Lebenspartner aufgetreten ist, durften Fotos als zeigeschichtliches Ereignis publiziert werden. Wir haben über diese Entscheidung des KG am 14. Juni berichtet.
Bitte beachten Sie zum Grönemeyer-Urteil auch unsere Hinweise von gestern an dieser Stelle.