Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat in seinem Urteil Az.: 316 C 244/06 bestätigt, was wir am 30. Dezember 2004 an dieser Stelle angekündigt hatten:
Die Rechtsprechung schwenkt um: Der Sendebericht kann als Anscheinsbeweis für die Fax-Übermittlung dienen.
Das entgegenstehende Grundsatzurteil des BGH vom 8. 10. 1998 ist aufgrund der technischen Entwicklung heute überholt.
Das Urteil des AG Hamburg-Altona wörtlich:
Nach allem geht das Gericht davon aus, dass dann, wenn ein bestätigendes Sendeprotokoll vorliegt, ein Anscheinsbeweis dafür gegeben ist, dass der Datenstrom fehlerfrei bis zum Empfangsgerät geflossen ist. Die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises ist auch zumutbar. Denn der Prozessgegner hat (anders z. B. im Briefverkehr) die Möäglichkeit, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlegt, aus denen sich etwaige Übertragungsfehler ersehen lassen (ebenso OLG München).”