Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt” hatte auf Unterlassung rechtswidriger Telefonwerbung geklagt. Der Antrag:
„... zu unterlassen, ... unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber „zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann”.
Dieser Antrag wiederholt, soweit es hier interessiert, nur den Text des Urteil: Az.: I ZR 191/03 wörtlich dar:
Der mittlerweile in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall UWG geregelte Beispielsfall unlauteren Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist nicht selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden. ... Die Unbestimmtheit des ... Antrags hat zur Folge, dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist.”

„Baden-Württemberg hat beim Ausbau der Verkehrswege gegenüber den östlichen Bundesländern Nachholbedarf. Fahren Sie mal die Autobahn 71 von Schweinfurt nach Erfurt. So ein Gefühl von Einsamkeit und Freiheit können Sie nur noch in Manitoba oder in den nördlichen Staaten erleben.”
Quelle: Heribert Rech, Innenminister in Stuttgart, morgen im FOCUS bei „Sprüche der Woche”.
Und Harald Schmidt weiß auf Seite 146:
„Nur, wer noch in Mark rechnet, merkt, wie schnell das Geld rausgeht.”

Ein neues Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe interessiert aus zwei Gründen, die auch Haftungsansprüche gegen Anwälte auslösen können, nämlich:
1. Die deutschen Gerichte vertreten unterschiedliche Ansichten dazu, wie schnell nach einem Rechtsverstoß eine einstweilige Verfügung beantragt werden muss. Das OLG Karlsruhe nennt in seinem Urteil die Zeit, die es für seinen Bezirk annimmt.
2. Das Urteil erinnert daran, dass es für die Dringlichkeit nicht ausreicht, wenn sogar jetzt noch der Rechtsverstoß andauert.
Das Urteil, Az.: 6 U 43/07, führt wörtlich aus:
„Die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbhandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. ... Auch die Fortsetzung der beanstandeten Werbung nach Erlass der einstweiligen Verfügung war nicht geeignet, den einmal entfallenen Verfügungsgrund wiederaufleben zu lassen [es folgen Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum]. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit käme nur bei einer wesentlichen Änderung oder Ausweitung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen der damit einhergehenden erhöhten Gefährlichkeit für den Gläubiger in Betracht.”

Erinnern Sie sich? Bei ZAPP wurde behauptet, ein Journalist habe einen Ex-Agenten unredlich zu einer Zahlung veranlasst. Hier können Sie sich genau zur Gegendarstellung informieren; Az.: 324 0 364/07.

Der Ex-Agent hatte seitenlange Anträge auf Unterlassung, Widerruf, mindestens 30.000 € Geldentschädigung und Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz weiterer (angeblicher) Schäden gestellt.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg, Az.: 1 0 2022/06 hat die Anträge samt und sonders abgewiesen.
Allgemein wird aus diesem Urteil insbesondere interessieren:
1. Der heute weithin bekannte Bericht des ehemaligen Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gerhard Schäfer für das zuständige Kontrollgremium des Deutschen Bundestags, also der sog. Schäfer-Bericht darf von den Medien im Rahmen der Verdachtsberichterstattung grundsätzlich als inhaltlich hinteichender Verdacht genutzt werden.
2. Es ist im konkreten Fall nicht zu bemängeln, dass im Artikel der volle Name genannt und ein (nicht anonymisiertes) Foto veröffentlicht wurde. Begründet hat das Gericht diese Feststellung unter anderem mit dem Hinweis: „Der Kläger kann nicht einerseits geltend machen, er sei ein anerkannter erfolgreicher Autor von Büchern über den BND, wolle aber andererseits, wenn aufgrund sorgfältiger Recherche der Verdacht unredlicher Handlungen besteht, in diesem Zusammenhang nicht genannt werden”.

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wie geht das?
Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, ehe die Schutzschrift bei Gericht eingeht, waren die Kosten der Schutzschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich. Dies gilt nach einem gestern im Volltext veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Abgemahnte von der Rücknahme des Antrags nichts wusste. Az.: I ZB 39/06.
Wurde jedoch der Auftrag zur Einreichung einer Schutzschrift vor Rücknahme des Antrags erteilt und wurde begonnen zu informieren, dann ist eine 0,8-fache Verfahrensgebühr angefallen und zu erstatten. So entschieden hat der BGH in demselben Beschluss.

Auch Harald Schmidt äußert sich zum Allerweltsthema - im FOCUS von morgen:
"Mal ehrlich: In den Talk-Shows gehen einem doch die ausgemergelten Ernährungsapostel ... weit mehr auf den Schokokeks als die adipösen Stoßatmer, die fast liegend ihr Glücksgefühl beim Vertilgen eines Jumbobechers Popcorn samt Eis und hinterher Nachos mit Salsa XXL ('um den süßen Geschmack rauszukriegen') schildern. Dick sein erhöht die Lebensqualität. ..."

Der Europäische Gerichtshof hat erneut zu einer Regelung festgestellt, dass sie den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verletzt. Das neueste Urteil betrifft die Regelung, dass bestimmte Kosten nur erstattet werden, wenn sie im Inland anfallen.
In der Rechtssache C-444/05 erkennt der EuGH, dass eine solche absolute Regelung den freien Dienstleistungsverkehr unverhältnismäßig stark beschränkt, weil sie die Patienten davon abschreckt, sich im Ausland behandeln zu lassen.