Ein neues Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe interessiert aus zwei Gründen, die auch Haftungsansprüche gegen Anwälte auslösen können, nämlich:
1. Die deutschen Gerichte vertreten unterschiedliche Ansichten dazu, wie schnell nach einem Rechtsverstoß eine einstweilige Verfügung beantragt werden muss. Das OLG Karlsruhe nennt in seinem Urteil die Zeit, die es für seinen Bezirk annimmt.
2. Das Urteil erinnert daran, dass es für die Dringlichkeit nicht ausreicht, wenn sogar jetzt noch der Rechtsverstoß andauert.
Das Urteil, Az.: 6 U 43/07, führt wörtlich aus:
„Die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbhandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. ... Auch die Fortsetzung der beanstandeten Werbung nach Erlass der einstweiligen Verfügung war nicht geeignet, den einmal entfallenen Verfügungsgrund wiederaufleben zu lassen [es folgen Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum]. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit käme nur bei einer wesentlichen Änderung oder Ausweitung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen der damit einhergehenden erhöhten Gefährlichkeit für den Gläubiger in Betracht.”