Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Über die erste Instanz haben wir am 18. 12. 2006 berichtet.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun in seinem Urteil Az.: 7 U 2/07 das erstinstanliche Urteil bestätigt. Die wichtigsten Ausführungen:
„Beerdigungen sind nicht schlechthin der öffentlichen Berichterstattung entzogen; über die Beisetzung prominenter Personen darf beispielsweise, sofern hierbei nicht bestimmte Grenzen verletzt werden, berichtet werden. ... derartige Prominenz des verstorbenen Vaters des Klägers nicht dargetan .. Zutreffend hat das Landgericht die Berichterstattung auch nicht deshalb als zulässig erachtet, weil die auf dem Foto mitabgebildete Lebensgefährtin des Klägers in der Vergangenheit ein besonderes öffentliches Interesse auf sich gezogen hat. Trotz der rechtswidrigen Berichterstattung fehlt es aber an Umständen, die die Rechtsverletzung als derartig schwerwiegend erscheinen lassen, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung in Betracht käme.
Dazu, dass nicht hinreichend schwerwiegend Recht verletzt wurde, geht das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Vortrag des (unterlegenen) Klägers auf vier Aspekte ein:
1. Der Kläger wurde nicht abträglich abgebildet.
2. Das Foto zeigt den Kläger nicht in einer zurückgezogenen Situation der Trauer.
3. Die Trauer wird nicht sensationslüstern dargestellt.
4. Dem Verlag kann nicht erfolgreich vorgeworfen werden, er habe aus reinem Gewinnstreben die Rechte des Klägers verletzt.

Soeben erst, am 3. Mai, haben wir aktuell über einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Kontrolle der Fax-Nr. bei auslaufenden Schriftsätzen berichtet.
Nun liegt bereits ein weiterer Beschluss des BGH, Az.: XI ZB 39/06, zu diesem Thema vor.
Auch in diesem neuen Fall wurde zutreffend das Oberlandesgericht als Empfänger ausgewiesen, aber an die Fax-Nr. des Landgerichts übermittelt.
Das Entscheidende können wir in diesen Leitsätzen zusammenfassen:
1. Es reicht nicht aus, so zu kontrollieren, dass die Fax-Nummern im Sendebericht und im Schriftsatz verglichen werden.
2. Notwendig ist eine generelle Regelung, welche die nochmalige selbständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer vorsieht.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unverzichtbar für einen Wettbewerbsrechtler ist, dass er mit dem Verkehrsverständnis umgehen kann. In vielen, wenn nicht in den meisten Auseinandersetzungen ist rechtserheblich, wie die Adressaten eine Erklärung verstehen, zum Beispiel eine Werbung.
Nach der gegenwärtig absolut herrschenden Meinung ist darauf abzustellen, wie der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Durchschnittsadressat situationsadäquat versteht. Aber, kein Richter kann mit der zum Vollbeweis erforderlichen Gewissheit wissen, wie dieser durchschnittliche Durchschnittsadressat im zu entscheidenden Fall auffasst. Vgl. zu all' diesen Fragen beispielsweise: GRUR 2000, 923 ff.
Wie sich die Rechtsprechung hilft, dokumentiert das Oberlandesgericht Hamburg in einem neuen Urteil mit dem Az.: 3 U 77/06. Dieser Notbehelf ist für unzählig viele Fälle verwertbar und wird allgemein anerkannt. Das OLG Hamburg wörtlich:
„Vorliegend kommt es auf das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Arztes an ... Das Verständnis dieses Verkehrskreises können die Mitglieder des Senats selbst beurteilen. ... Diese Annahme liegt zwar umso näher, wenn die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Gehören die Richter dagegen nicht den beteiligten Verkehrskreisen an, sind sie gleichwohl nicht an der Feststellung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde gehindert, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich das Verständnis des angesprochenen speziellen Verkehrskreises von dem des Verkehrskreises unterscheidet, dem die erkennenden Richter angehören (BGH GRUR 2001, 73, 75 - Stich den Buben ...).”
Wer sich dieser Hilskonstruktion bewusst ist, weiß, wie er eine ihm ungünstige Interpretation angreifen kann: mit einer repräsentativen Umfrage. Musterbeispiel: Urteil des OLG München, AfP 1997, 929. Das OLG München berücksichtigte insofern ein Parteigutachten des angegriffenen Verlages, als es den Beweis einer Irreführung als nicht erbracht ansah.

Unter den 40 deutschen juristischen Fakultäten hat sich nach dem neuen FOCUS-Ranking eine Spitzengruppe mit sieben Universitäten gebildet, nämlich:
Freiburg, Heidelberg, München (LMU), Münster, Köln, Berlin (HU) und Bonn.
In der Schlussgruppe finden sich (in alphabetischer Reihenfolge):
Bochum, Bremen, Frankfurt (Oder), Gießen, Halle-Wittenberg, Hannover, Leipzig, Marburg, Potsdam, Rostock.
In der FOCUS-Ausgabe von morgen werden in einem ersten Teil die Rankings für drei Fächer publiziert, nämlich:
Betriebswirtschaft gemeinsam mit Wirtschaftswissenschaften, Recht und Volkswirtschaft.

Harald Schmidt:
„Deutsche Ehen halten wieder länger: erstmals seit 1999 weniger Scheidungen. Das heißt, die Ära Schröder ist endgültig zu Ende!”

An die verhältnismäßig komplizierte Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, die nicht jeden überzeugen wird, muss man sich erst noch gewöhnen. Viele Musterverträge sollten überarbeitet werden. Die ersten Instanzen hatten noch in der üblichen Denkweise einen Anspruch des Arbeitnehmers verneint. Das Bundesarbeitsgericht denkt in seinem gestern bekannt gegebenen Urteil, 10 AZR 261/06, so:
1. Der Anspruch auf die Jahreszuwendung ergibt sich allerdings nicht aus dem Arbeitsvertrag. Vertraglich entscheidet der Arbeitgeber nämlich von Jahr zu Jahr neu.
2. Der Arbeitgeber hat die - bleibenden Mitarbeitern geleistete - Jahreszuwendung auch gar nicht erst ausgezahlt, weil das Arbeitsverhältnis zum 31. 12. wegen Befristung, also ohne Kündigung, endete.
3. Aber nach dem Arbeitsvertrag müssen geleistete Sonderzahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden, und:
„die Parteien haben nicht verabredet, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung zur Voraussetzung hat, dass am Auszahlungs- oder einem anderen Stichtag das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststehen muss oder der Anspruch auf die Sonderzahlung für das Jahr 2004 die Verlängerung des Anstellungsvertrags voraussetzt”.
4. Folglich ergibt sich im entschiedenen Fall aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der (vertraglich klar nicht zugesicherte) Anspruch auf die Jahreszuwendung.

Wer den neuen Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: V ZR 202/06, liest, wird vermuten, dass der BGH über eine Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichts Celle und dann gleich auch noch über die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entsetzt war. Der BGH wörtlich:
„Dass diese Prozesserklärung der Beklagten durch einen Fehler des Berufungsgerichts veranlasst wurde, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.
Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Brüchen und Ungereimtheiten. Bejaht wird ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Es werden aber nicht dessen Voraussetzungen geprüft, sondern es wird die Frage erörtert, ob der Kaufgegenstand mangelhaft war. Und 'ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt', dass der zunächst unwirksame Kaufvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden sei. Ferner wird geprüft, ob der Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB unwirksam ist. All dies hat mit der entscheidungserheblichen Frage, ob die Kläger eine ohne Rechtsgrund (infolge Anfechtung) erbrachte Leistung zurückfordern können, nichts zu tun. Diese Mängel wirken sich aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund.”

Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass bei Wiedereinsetzungsanträgen pedantisch genau auf die Schlüssigkeit des Sachvortrags geachtet werden muss. Die Wiedereinsetzung darf nämlich allein schon dann versagt werden, wenn der Anwalt in seinem Wiedereinsetzungsantrag nichts dazu vorgetragen hat, wie bei ihm Fehler bei der Faxnummer aufgedeckt werden.
Obwohl die Berufung richtig an das Oberlandesgericht adressiert worden war, wurde sie versehentlich auf das Telefaxgerät des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts gesendet. Der Antragsteller hätte in seinem Wiedereinsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen müssen, „dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Angabe, der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom 26. September 2006 aaO Rn. 8)”.
Hier können Sie den gesamten Beschluss, Az.: III ZB 109/06, nachlesen.

Die Ansprüche aus den von Internetversandhändlern ausgegebenen Geschenkgutscheinen zum Warenbezug verjähren in drei Jahren. Die Verkürzung auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 12 0 22084/06, unangemessen. Entschieden hat die 12. Zivilkammer.
Amazon hatte die Verkürzung mit dem Verwaltungsaufwand rechtfertigen wollen. Das Gericht ließ sich aber nicht überzeugen. Die Begründung:
Die meisten Gutscheine werden sowieso innerhalb der ersten Monate eingelöst. Für den Rest ist der Aufwand nicht unzumutbar. Vor allem kommt hinzu, dass Amazon zinslich profitiert, solange die Gutscheine noch nicht eingelöst wurden und sogar verfallene Beträge behalten kann.
Veröffentlicht wurde das Urteil noch nicht, nur eine Notiz im Internet.