Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, Az.: 10 AZR 181/06. Sie wurde gestern im Volltext bekannt gegeben.
Das Urteil gibt einen instruktiven Überblick über die Fragen zur Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen, - beginnend mit der Bindung an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung bis hin zur Anerkennung des Motivs, künftige Betriebstreue zu honorieren.
Für den Fall, dass Mitarbeiter wegen eines Betriebsübergangs ausscheiden, legt das Urteil dar:
Der Umstand, dass der Kläger und die übrigen zu L. übergegangenen Kollegen es nicht zu vertreten haben, dass sie die Beklagte verlassen und daher nicht mehr in der Lage sind, Betriebstreue zu erbringen, zwingt die Beklagte nicht dazu, die Leistung auch diesem Personenkreis zu gewähren.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Deutsche Presserat entscheidet jedes Jahr über Dutzende von Beschwerden des „Zentralrat Deutscher Sinti und Roma”. Der Zentralrat beschwert sich systematisch über Publikationen, in denen die Bezeichnung „Sinti und Roma” verwendet wird. Der Zentralrat hat offenbar einen Informations-Suchdienst beauftragt und begründet seine Beschwerden wortgleich: „Die Minderheiten-Kennzeichnung ist für das Verständnis des berichteten Tathergangs unnötig und nicht zwingend erforderlich, sie schürt Vorurteile gegen Sinti und Roma und ist ein Missbrauch der Pressefreiheit...”.
Somit kann insbesondere jede Zeitung und jede Zeitschrift zur Orientierung an Entscheidungen des Presserats interessiert sein.
Stets stehen Ziff. 12 des Pressekodex und seine Richtlinie 12.1 im Brennpunkt. Nach diesen berufsethischen Regelungen darf die Presse nur dann erwähnen, dass es sich bei den Beteiligten um „Sinti und Roma” handelt, „wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht”.
Entscheidend ist somit - anders als der Zentralrat stets geltend macht - nicht, dass die Kennzeichnung „erforderlich” ist. Der „begründbare Sachbezug” ist vielmehr maßgeblich.
Der Beschwerdeausschuss 2 legt nun in einer neuen Entscheidung - BK2-295/06 - zu einem Artikel über die Enkel-Tricks zugunsten des FOCUS dar:
„Er [der Beschwerdeausschuss] schließt sich der Einschätzung der Zeitschrift an, wonach ein begründbarer Sachbezug bestand, die Tatverdächtigen als 'Roma' zu bezeichnen. Dabei berücksichte der Ausschuss, dass es sich bei dem Artikel um eine Hintergrundberichterstattung handelte. Zwar enthielt der Artikel diverse Hinweise auf eine Zugehörigkeit der Personen zu der Gruppe der Roma. Hinsichtlich der Angaben konnte sich die Redaktion aber im vorliegenden Fall auf die Erkenntnisse der Vermittler verlassen.”
Hier können Sie den FOCUS-Artikel aus der Ausgabe 31/2006 nachlesen, der den „Enkel-Trick” schildert, und zu dem der Presserat, wie zitiert, dargelegt hat, dass und warum es berufsethisch gerechtfertigt ist, die Zugehörigkeit zur Minderheiten-Gruppe der Sinti und Roma zu benennen.
Der Presserat urteilt jedoch auch öfters zu (anderen) Artikeln, dass ein begründbarer Sachzusammenhang fehlt, und die Beschwerde damit begründet ist. Wir werden auch noch über negative Beispiele zur Orientierung berichten.

Wer nur seinen Vornamen abgekürzt, zum Beispiel mit „R.”, verstößt gegen Kammergericht, Az.: 5 W 34/07.

„Anton Hunger, hauptberuflich Pressechef bei Porsche, führt durch jenes Land, dessen Bewohner überall auf der Welt ihre Herkunft verraten, sobald sie den Mund auftun. ('Sind Sie ein Württemberger?' - 'Noi, aber a Schwab - ond an was hend Sie des jetzt gmerkt?')”
Zitat: der FOCUS von morgen.

Was schätzen Sie?
Römisch katholisch: 29,6 Prozent.
Evangelische Landeskirchen: 28,0 %.
Konfessionslos: 25,4 %.
Muslimisch: 10,1 %.
Sonstige: 6,9 %.
Quelle: neueste Zahlen des Statistischen Bundesamts (für das Jahr 2005), wiedergegeben im FOCUS von morgen in einem Beitrag: „Unbekannte Größe - Niemand weiß, wie viele Muslime in Deutschland leben. Das schürt Spekulationen und Ängste”.

Ab heute führt das Strafgesetzbuch einen neuen § 238 ”Nachstellung”. Gestern wurde das entsprechende Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern verkündet. Bislang war dieser Paragraf seit dem Jahre 1998 unbesetzt.
§ 238 StGB wird durch den neuen § 112a Strafprozessordnung ergänzt. Nach ihm darf gegen gefährliche Stalker Haft angeordnet werden.
Heftig kritisiert wird an dem Gesetz insbesondere seine Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit beginnt schon in der ersten Zeile: Was heißt für einen recherchierenden Journalisten: „unbefugt [nachstellt]”? Es wird dem Journalisten oft nicht einmal viel weiter bringen, wenn er dauernd einen Medienanwalt zur Seite hat. Für den Medienanwalt gilt zu § 238 StGB im Besonderen, was Experten wie Prof. Lerche und Prof. Seitz in Fachpublikationen schon allgemein erklärt haben: Der Medienanwalt soll regelmäßig hellsehen können.
Den Medien, voran dem Deutschen Presserat, ist es selbst für den Kernbereich des investigativen Journalismus nicht gelungen, eine klärende Bestimmung durchzusetzen. Als „Erfolg” bleibt den Medien nur eine beschwichtigende Erklärung des Bundesministeriums der Justiz in einer Pressemitteilung vom 30. November 2006. Erklärungen dieser Art sind in der Vergangenheit schon ins Leere gelaufen; so zum Beispiel zu der Entscheidung der Bundesregierung vom 2. 9. 2004, nicht zu beantragen, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das pressefeindliche Urteil der 3. Kammer dieses Gerichts vom 24. 6. 2004 überprüft.
Die Pressemitteilung vom 30. November 2006 erklärt:
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. 'Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung', betonte Zypries.”

Konkurriert hatten um die Beförderung zum Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts, soweit es hier interessiert:
- der Vizepräsident dieses Landesarbeitsgerichts mit mehr als 20-jähriger Erfahrung als Arbeitsrichter und
- der Vizepräsident des Thüringer Oberlandesgerichts mit nur geringer Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts.

Ausgewählt wurde vom Justizministerium der Vizepräsident des Oberlandesgerichts! Also derjenige, dem 20 Jahre - erwünschte - Erfahrung fehlen. Warum?
Beide Bewerber waren mit dem bestmöglichen Gesamtprädikat „besonders hervorragend” beurteilt worden. Selbst die Leistungen in der Verwaltungstätigkeit wurden als gleich gut bewertet. Der Vizepräsident des OLG wurde mit der Begründung vorgezogen, dass er, also der OLG-Vizepräsident, wegen der höheren Zahl von Richterplanstellen des Oberlandesgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 4 inne hatte, der LAG-Vizepräsident jedoch nur nach R 3 mit Zulage besoldet wurde.
Bis zum Bundesverfassungsgericht wehrte sich der LAG-Vizepräsident. Das BVerfG sah denn dann doch - anders als zuvor das Verwaltungsgericht Weimar und das Thüringer Verwaltungsgericht - in einem Beschluss - 2 BvR 2470/06 -, dass der LAG-Vizepräsident in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt worden ist.
Einige Begleiterscheinungen des Verfahrens erscheinen so problematisch, dass man auch über andere Rechtsnormen nachdenken kann, auf die das Bundesverfassungsgericht nicht eingehen musste. Die Begleiterscheinungen:
Der sich bewerbende LAG-Vizepräsident hatte den Senatsvorsitzenden des in zweiter Instanz entscheidenden Thüringer Verwaltungsgerichts als befangen abgelehnt, weil dieser Senatsvorsitzende mit dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Justizminister befreundet ist. Der Verhandlungstermin wurde so gelegt, dass er in einen einwöchigen Urlaub des abgelehnten Vorsitzenden fiel. Dazu führte nun das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus:
„Ein sachlicher Grund für diese Terminierung ist nicht ersichtlich; vielmehr erfolgte die Festlegung des Termins erkennbar nur zu dem Zweck, eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zu vermeiden.” Wie erwähnt: Mit diesen Worten hat niemand geringerer als das Bundesverfassungsgericht beschrieben, wie ein hohes Gericht manipuliert hat. Somit wurden zu der gesamten Affäre bereits bekannt und vom Bundesverfassungsgericht herausgestellt:
- Die verfassungswidrige Auswahl durch das Thüringer Justizministerium.
- Und dann auch noch die Manipulation durch das Thüringer Verwaltungsgericht.

Der BGH verlangt nicht etwa, dass der Betreiber jeden Beitrag sofort auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Ein Unterlassungsanspruch entsteht vielmehr frühestens, wenn der Betreiber von der Rechtswidrigkeit des Beitrags erfährt.
Im Mittelpunkt des Urteils stehen zwei Aussagen:
1. Allein die Tatsache, dass ein ehrverletzender Beitrag in ein Meinungsforum eingestellt wird, schließt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber nicht aus.
2. Genauso steht einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber nicht entgegen, dass der Verletzte auch gegen den Autor des angegriffenen Beitrags vorgehen kann.

Das (erst am 27. März verkündete) Urteil - Az.: VI ZR 101/06 - wurde noch nicht im Volltext, also mit schriftlicher Begründung bekannt gegeben.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.