Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die klare Mehrheit der Bevölkerung ab 16 Jahre hätte lieber wieder die D-Mark. Dieser Wunsch bleibt seit Jahren konstant. Schaubild 1.
62 % rechnen immer noch in D-Mark um. Schaubild 2. Allerdings, die Jüngeren unter Dreißig rechnen und denken schon mehrheitlich (59 %) in Euro.
Ermittelt hat diese Daten unsere Mandantin IfD Allensbach repräsentativ in der Zeit vom 1. bis 13. Februar 2007.

In einem vom Landgericht Düsseldorf, Az.: 2a 0 32/06 entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Ersatzteillieferant die Marke des Herstellers in seinen Domainnamen „cat-ersatzteile.de” aufgenommen.
Das LG Düsseldorf bejahte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 II Nr. 2 des Markengesetzes. Begründung:
1. Es besteht eine Verwechslungsgefahr, - vor allem, weil „der Zusatz 'ersatzteile' lediglich beschreibende Funktion hat und daher im Gesamteindruck des aus mehreren Worten zusammengesetzten Zeichens zurücktritt”.
2. Die Verwendung des Kennzeichens ist nicht durch § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt, „da die Bezeichnung der Internetdomain mit www.cat-ersatzteile.de nicht erforderlich ist, um auf den Vertrieb von Ersatzteilen für die Produkte der Klägerin hinzuweisen. Ausreichend geschehen kann dies z. B., indem die Beklagte ... die Marke der Klägerin innerhalb ihres Internetauftritts aufführt.”
3. Der Inhaber der Domain kann im entschiedenen Falle nicht erfolgreich einwenden, die Markenrechte seien erschöpft. Ein solcher Einwand scheitert hier zumindest daran, dass der Markeninhaber den falschen Eindruck verhindern darf, der Domainbetreiber stehe mit ihm in vertraglichen Beziehungen, § 24 II MarkenG.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss, Az.: 31 Wx 84/06, Entscheidungen des Registergerichts und des Landgerichts München I - 17HK T 13774/06 - gebilligt:
Die Abkürzung „gGmbH” für eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung verstößt gegen § 4 des GmbH-Gesetzes.
Die Begründung: Es besteht „die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung unterliegt”.
Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorherzusehen, dass sich diese Rechtsprechung allgemein durchsetzen wird. „Eine allgemein verständliche Abkürzung”, wie es § 4 GmbHG verlangt, ist „gGmbH” nun einmal nicht. Durch eine repräsentative Umfrage könnte allerdings ein anderes Verkehrsverständnis nachgewiesen werden.
Soweit bereits Gesellschaften als „gGmbH” eingetragen sind, können die Registergerichte - darauf geht der Beschluss des OLG München jedoch nicht ein - mit Firmenmissbrauchs- oder Beanstandungsverfahren eingreifen. Wettbewerber -und wer sonst unmittelbar in seinen Rechten wirtschaftlicher Art verletzt ist - können erfolgreich auf Unterlassung klagen.
Offen lässt der Beschluss, ob firmiert werden dürfte: „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung”. Offen ist auch die Firmierung: „gemeinnützige GmbH”. Zu diesen Bezeichnungen fragt sich, was der Grundsatz der Firmenwahrheit verlangt. Ein erheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise wird - so vermutet der Verfasser dieser Zeilen - annehmen, der Zusatz „gemeinnützig" bringe einen rechtlichen Unterschied in der Anwendung der GmbH-Regelungen zum Ausdruck.

Gestern Abend im ZDF, morgen im FOCUS-Fragebogen. Am 11. März feiert er seinen 80. Geburtstag. Auf die FOCUS-Aufforderung: „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit” nennt der in Stuttgart geborene, zur Hälfte in München und Sydney wohnende ehemalige Radiosprecher mit einer Kino- und Fernsehkarriere, die nun mit der Edgar-Wallace-Parodie „Neues vom Wixxer” wieder aufersteht:
„Alt werden ist nichts für Feiglinge.”

Ein Beschluss des Kammergerichts - mit einer Ankündigung, nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückzuweisen - ist gleich in mehrfacher Hinsicht allgemein hilfreich. Es streitet ein berühmter Moderator mit einem Verlag über einen Artikel, in dem spekuliert wurde, ob und wo ein Polterabend stattfinden wird.
Unter anderem lassen sich aus diesem Beschluss des Kammergerichts diese beiden (von uns formulierten) Leitsätze entnehmen:
1. Es darf in der Regel nicht unterstellt werden, der Leser betrachte überaus flüchtig.
2. Deshalb ist nicht anznehmen, der Leser fasse das, worüber spekuliert wird, als Tatsache auf.
Das Kammergericht legt in seinem Beschluss insbesondere dar:
Die Antragsgegnerin hat weder behauptet, dass ein Polterabend überhaupt gefeiert wird, noch, dass dieser im Restaurant ... stattfindet. ... Der Fließtext stellt sich für den Leser unzweideutig als reine Spekulation dar. Dies folgt bereits aus der Eingangswendung 'Ob ... tatsächlich 'poltert', bleibt sein Geheimnis'. ... Das Foto lenkt den Blick auf den links daneben stehenden Text und umgekehrt, sodass der Leser beides zur Kenntnis nimmt, dann aber auch weiß, dass es sich nur um eine Spekulation handelt. Gleiches gilt für die Überschrift 'Polterabend'. Dass der Leser aus der gesamten Aufmachung des Artikels schließen könnte, dass neben den Örtlichkeiten der kirchlichen Trauung, ... auch der Ort des Polterabends feststehe, unterstellt ohne Anlass, dass der Leser der ... ein nur überaus flüchtiger Betrachter ist. Ein solches Leserbild kann für die Leserschaft der ... nicht unterstellt werden, denn ... diese erwirbt die Illustrierte, um für das ausgegebene Kaufpreisgeld umfassendes Lesevergnügen zu haben und sie nicht oberflächlich zu durchblättern.

-- 66,7 % nutzen Blogs „um etwas zu lesen, das ich aus anderen Medien nicht erfahre”.
-- 52,5 % um Empfehlungen, Tipps und Tricks zu geben/zu erfahren.
-- 52,3 % um Hintergründe zu aktuellen Themen zu erfahren.
-- 35,7 % um mich mit anderen auszutauschen.
-- 33,1 % weil ich was zu sagen habe und selber gerne schreibe.
-- 23,2 % weil klassische Medien meinen Ansprüchen nicht genügen.
-- 15,8% um Ärger und Kritik loszuwerden.
-- 10,8 % um neue Leute kennen zu lernen.
-- 9,1 % um die Gedanken Anderer zu beeinflussen.
-- 7,8 % weil Journalisten zu wenig Fach-Know-How haben.
Befragt wurden 600 Internet-Trendsetter und Heavy-User im Netz.
Quelle. www.blogstudie2007.de, zitiert in Context 04/07.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Agenturen titeln seit einer Stunde durchgehend: „Karlsruhe stärkt Pressefreiheit”. Zu besonders grosser Freude besteht jedoch - im Verhältnis zur bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - kein Anlass. In seinem Kern besagt das Urteil:
1. Allein schon die Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse rechtfertigt, ein Ermittlungsverfahren gegen einen Journalisten einzuleiten und ihn damt zum Beschuldigten zu machen.
2. Das (zugunsten der Presse wirkende) Beschlagnahmeverbot des § 97 der Strafprozessordnung gilt nicht, wenn der Journalist Beschuldigter ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Aber - in diesem Sinne hatte sich das BVerfG jedoch auch schon früher grundsätzlich zugunsten der Presse geäußert:
Allein aufgrund der Tatsache, dass der Journalist Beschuldigter ist, darf noch nicht durchsucht und beschlagnahmt werden. Es müssen spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haupttat (des Geheimnisträgers) hinzukommen, an welcher sich der Journalist beteiligen konnte. An dieser Voraussetzung fehlte es im BVerfG-Fall Cicero.
4. Es wird keine Stellung zu der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung genommen, dass Journalisten nicht wegen so genannter sukzessiver Beihilfe belangt werden dürfen. Das heißt, über den Journalisten schwebt nach wie vor das Damoklesschwert, dass sie aufgrund einer planmäßigen Veröffentlichung wegen Beihilfe zu § 353 b des Strafgesetzbuches bestraft werden können; also wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
Az.: 1 BvR 538/06; Urteil vom 27. Februar 2007.

Am 11. Oktober 2006 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.. M. berichtet, nach dem Online-Betreiber ältere Artikel nicht zur Resozialisierung von Straftätern löschen oder anonymisieren müssen.
Jetzt ist bekannt geworden, dass das Landgericht Frankfurt a. M. - ohne einen Hinweis auf das OLG - zeitgleich genauso entschieden hat, nämlich:
Der Beklagten oblag nicht die Pflicht, die damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Klägers nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies gilt auch bezüglich der Bildveröffentlichung ..., wobei das verfahrensgegenständliche Bild wohl eine Veröffentlichung aus dem damaligen Strafprozess darstellt. ... Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen. ...”
Das LG hat zudem einen neuen Zeitungsbericht mit Namensnennung akzeptiert, weil „es einen neuen, aktuellen Anlass gab”. Zu dieser Entscheidung gelangte das LG allerdings, indem es auch besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigte.
Hier können Sie alle Einzelheiten im Urteil Az.: 2/3 0 358/06 nachlesen

Das Kammergericht hat in einem noch unbekannten Beschluss Az.: 9 U 131/06 angekündigt, es wolle nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden:
„Das Informationsinteresse von Fachkreisen ... rechtfertigt nicht, die breite Öffentlichkeit unter Namensnennung über den Ausgang des Rechtsstreits der Antragstellerin gegen einen Mandanten der Kanzlei des Antraggegners zu informieren. Die Antragstellerin steht nicht im Licht der Öffentlichkeit. Sie ist einer breiteren Öffentlichkeit allenfalls deshalb bekannt geworden, weil über sie als Ehefrau des bekannten Schauspielers und Moderators ... im Zusammenhang mit einem Strafverfahren berichtet wurde, welches sie und ihren Ehemann als Mitangeklagte (eines Betrugsvorwurfes) betraf. ... Gegenüber dem Informationsinteresse der journalistischen Öffentlichkeit und dem Recht des Antragsgegners auf Freiheit der Berufsausübung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.”
Der Zeitschriftenartikel selbst nannte die Namen und die Kanzlei berichtete auf ihrer Homepage, dass das Gericht die Namensnennung im Artikel für rechtmäßig erklärte.
Die Kanzlei hatte deshalb die Namen in ihrem Bericht über das Urteil wiederholt, weil für nahezu alle People-Zeitschriften nicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze fraglich waren, sondern der ganz spezielle, aktuelle Fall (der allen Journalisten mit Namen bekannt war). Es erschien der Kanzlei für die Journalisten nicht ausreichend, das zu tun, was der 9. Zivilsenat des Kammergerichts jedoch in seinem Beschluss annimmt:
„Den Informationsinteressen der Redakteure etc. ist .. hinreichend Rechnung getragen, wenn sie - wie es ansonsten weitgehend der Rechtsprechungsdarstellung auf der homepage des Antragsgegners entspricht - in anonymisierter Form über die Klage und die Rechtsmeinung des entscheidenden Gerichts informiert werden. .. Will der Redakteur, Verlag oder Berater die Fallschilderung zum Anlass nehmen, sich für einen geplanten Beitrag von der rechtlichen Zulässigkeit zu überzeugen, kann er die Rechtsberatung des Antragsgegners in Anspruch nehmen.”
Denkbar ist, dass künftig danach unterschieden werden muss, wie bekannt der oder die Betroffene ist.