Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss, Az.: 31 Wx 84/06, Entscheidungen des Registergerichts und des Landgerichts München I - 17HK T 13774/06 - gebilligt:
Die Abkürzung „gGmbH” für eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung verstößt gegen § 4 des GmbH-Gesetzes.
Die Begründung: Es besteht „die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung unterliegt”.
Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorherzusehen, dass sich diese Rechtsprechung allgemein durchsetzen wird. „Eine allgemein verständliche Abkürzung”, wie es § 4 GmbHG verlangt, ist „gGmbH” nun einmal nicht. Durch eine repräsentative Umfrage könnte allerdings ein anderes Verkehrsverständnis nachgewiesen werden.
Soweit bereits Gesellschaften als „gGmbH” eingetragen sind, können die Registergerichte - darauf geht der Beschluss des OLG München jedoch nicht ein - mit Firmenmissbrauchs- oder Beanstandungsverfahren eingreifen. Wettbewerber -und wer sonst unmittelbar in seinen Rechten wirtschaftlicher Art verletzt ist - können erfolgreich auf Unterlassung klagen.
Offen lässt der Beschluss, ob firmiert werden dürfte: „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung”. Offen ist auch die Firmierung: „gemeinnützige GmbH”. Zu diesen Bezeichnungen fragt sich, was der Grundsatz der Firmenwahrheit verlangt. Ein erheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise wird - so vermutet der Verfasser dieser Zeilen - annehmen, der Zusatz „gemeinnützig" bringe einen rechtlichen Unterschied in der Anwendung der GmbH-Regelungen zum Ausdruck.