Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Für die Redaktion war es eine aktuelle Leute-Meldung wie andere auch. Ein Leser beschwerte sich jedoch beim Presserat. Hier der beanstandete Text mit Bild:

Der Presserat hielt diese Beschwerde für unbegründet:
„Im Mittelpunkt der Bildunterzeile steht die Lesetour von Mario Adorf. Wer als Sponsor für eine absolute Person der Zeitgeschichte wirkt, ist von öffentlichem Interesse. Die Art der Tatsachen-Darstellung von Sponsor und Gesponsertem überschreitet nach Überzeugung des Ausschusses nicht die Grenze der Schleichwerbung.”
Hier können Sie die gesamte Entscheidung, Beschwerdesache BK1-279/06, nachlesen.

Jemand beschwerte sich beim Deutschen Presserat, diese Aussage sei „falsch und dadurch für Rentner diskriminierend”.
Der Presserat wies die Beschwerde am Jahresende (undatiert) zugunsten der BUNTE als unbegründet zurück. Die Begründung:
„Dabei ist klar, dass Rentner selbstverständlich während ihres Erwerbslebens Leistungen erbracht haben. Unabhängig davon ist es jedoch unbestritten, dass jeder heutige Rentner sein Geld aus dem Bundeshaushalt erhält. Eine falsche Tatsachenbehauptung im Sinne der Ziffer 2 des Pressekodex liegt daher nicht vor.”
Hier können Sie die gesamte Entscheidung, Beschwerdesache BK2-225/06, nachlesen.

Aus dem Leitartikel in der Wochenendausgabe des „Straublinger Tagblatt”:
Der absurde Auftritt der Fürther Landrätin Gabriele Pauli, die Edmund Stoiber im Blitzlichtgewitter der Fotografen mit den bühnenreifen Sätzen 'alles Gute und viel Kraft für das, was da kommt' begrüßte, um sich anschließend im Licht der allgemeinen Aufmerksamkeit zu sonnen. ... Das Leben ist nicht Literatur. Die Kälte der 'Parteifreunde' oder der Kampagnenjournalismus der 'Süddeutschen Zeitung', die jedes Maß an Fairness und Objektivität vermissen ließ, all das ist wirklich geschehen - auch wenn man es kaum glauben mag. Am Ende zeigten Politik und Medien ihre hässlichste Fratze. In den Tragödien der Literatur gehen zwar die Helden verloren, aber in ihrem Verloren-Gehen realisieren sie eine bessere Welt. Und der Zuschauer durchläuft eine Katharsis, eine innere Reinigung. Stoibers Drama realisiert nichts davon. Es siegt auf der politischen Bühne das, was opportun scheint für eine Mehrheit, die politisch überleben will. Und der Zuschauer wendet sich angewidert ab. Und nach einer Zeit werden wir sie wieder studieren, die Umfragen von Allensbach oder Infas, dass die Menschen in Deutschland nicht mehr wählen wollen und der Politik längst müde und überdrüssig sind.”

Die Fragen zu Sturmschäden im Bereich von Garten und Nachbarschaft werden in dem Buch „Recht in Garten und Nachbarschaft” beantwortet. Einen Hinweis auf dieses Buch finden Sie gleich links hier auf der Startseite unserer Homepage.

Wer am Arbeitsort fehlte, weil er aufgrund des Sturms nicht zur Arbeit erscheinen konnte, muss vom Arbeitgeber nicht entgolten werden. Diese rechtliche Einschätzung geht auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1982 zurück.
Der Arbeitgeber, der wegen des Sturms seine Mitarbeiter nicht beschäftigen konnte, muss seine arbeitsfähigen und -willigen Mitarbeiter entlohnen.
Für ehrenamtliche Helfer bestehen Sonderregelungen nach dem THW-Helferechtsgesetz.

Im entschiedenen Fall wurde die Rechtsverbindlichkeit dreier Quittungen beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Quittungen als rechtsunverbindlich angesehen, weil sie „mit einem Handzeichen unterschrieben [waren], das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint”.
Diese Beurteilung gilt nach den Ausführungen des IV. Zivilsenat des BGH nicht nur für Quittungen, sondern stets, wenn darauf abzustellen ist, ob eine „Unterschrift im Rechtssinne” vorliegt.
Wir stellen Ihnen dieses Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 122/05 im Volltext morgen in unsere Datenbank ein.

BUNTE hat nun erneut gegen ein bekanntes Model gewonnen.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Model bereits vor dem Landgericht Berlin, Az.: 27 0 772/05, und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht, Az.: 9 U 269/05, verloren.
Nun wurde im Hauptsachverfahren entschieden. Dieses Mal hat es das Model in Hamburg versucht. Das Landgericht Hamburg, Az.: 3240 666/06, wies die Anträge noch schärfer ab, nämlich mit klaren Worten zum Antrag (und dann auch noch in der Sache).
Das Gericht wörtlich zum Antrag:
„Der Klageantrag hat die Aufgabe, den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar zu umreißen ... Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung 'Inhalte der Scheidung und/oder Trennung von ihrem Mann' ... entbehrt jeglicher Abgrenzbarkeit. ... Ebenso verhält es sich mit der Formulierung: 'Fragen der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes' ... Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, die von ihr konkret beanstandeten Äußerungen aus dem Interview herauszuschälen.”.

Steht Beschluss des Bundespatentgerichts, Az.: 26 W (pat) 266/03, im Volltext nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.