Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil gefällt, das wieder einmal zeigt, wie pedantisch genau bei der Bezeichnung Bevollmächtigter und der Zustellung vorgegangen werden muss. Eine schöne Geschichte:
1. Aufgrund einiger Umstände, aber zu Unrecht gab die Kanzlei des Antragstellers im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Kanzlei als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin an.
2. In der einstweiligen Verfügung wurde dementsprechend vom Gericht diese Kanzlei im Passivrubrum der einstweiligen Verfügung aufgeführt.
3. Der Antragsteller beauftragte die Gerichtsvollzieherin, die einstweilige Verfügung direkt der Antagsgenerin zuzustellen, also nicht der in der einstweiligen Verfügung als Verfahrensbevollmächtigte aufgeführten Kanzlei.
4. Die Gerichtsvollzieherin wurde von der Poststelle der Antragsgegnerin zu den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin geschickt, und zwar weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin genannt waren.
5. Die Kanzlei hat ihren Sitz im selben Haus wie die Antragsgegnerin.
6. Die Gerichtsvollzieherin übergab die einstweilige Verfügung der Bürovorsteherin der Kanzlei der Antragsgegnerin. Die Kanzlei war jedoch zur Entgegennahme der einstweiligen Verfügung nicht bevollmächtigt.
Ergebnis: Obwohl die einstweilige Verfügung der im Passivrubrum aufgeführten Kanzlei übergeben und die Gerichtsvollzieherin von einer Mitarbeiterin der Poststelle der Antragsgegnerin zu dieser Kanzlei geschickt wurde, ist nicht rechtswirksam zugestellt worden und die einstweilige Verfügung war aufzuheben.
Hier können Sie das gesamte Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 618/06, nachlesen.

Schon öfters wurde die Streitfrage zur Rechtmäßigkeit der telefonischen Markt- und Sozialforschung ohne vorherige Zustimmung des Angerufenen zugunsten der Markt- und Sozialforscher entschieden. Ein neues Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. ragt jedoch weit heraus. Es muss die Herzen der seriösen Forscher vor Freude und Hochachtung vor einer Richterin höher schlagen lassen. Wir haben dieses Urteil in Leitsätzen zusammengefasst und dem Urteil, Az.: 32 C 1115/06, vorangestellt.
Anlass für dieses Urteil war ein absurder Fall, nämlich:
Einerseits verlangte ein Rechtsanwalt, nicht mehr angerufen zu werden; andererseits wollte dieser Anwalt verbieten, dass seine Telefonnummern in eine Sperrdatei aufgenommen werden. Somit: Anrufverbot und Verbot sicherzustellen, dass nicht mehr angerufen wird. Gelohnt hat sich dieser „Geniestreich” nicht. Offen ist die Frage nach der Persönlichkeit dieses Rechtsanwalts.
Auch Direktmarketer werden dieses Urteil mit Gewinn lesen.

Die Experten in Psychologie und Pädagogik diskutieren höchst kontrovers über den Sinn und Unsinn eines Verbots von Gewaltdarstellungen im Fernsehen und in Videospielen.
Wenn die Bevölkerung befragt wird - wie jetzt von unserer Mandantin IfD Allensbach - ergeben sich einige überraschende Ergebnisse. Was meinen Sie zu den 16 bis 29-Jährigen? Wollen in dieser Altersgruppe die in Ost (= neue Bundesländer) oder die in West stärker Gewaltdarstellungen im Fernsehen und in Videospielen verbieten?
In Ost sind nur 23 % gegen ein Verbot, in West 47 %!
Hier in Schaubild 1 können Sie sich alle Details ansehen, - auch wie die Bevölkerung insgesamt eingestellt ist.
Und wie verhält es sich mit Computer-Killerspielen? 34 % der Gesamtbevölkerung halten ein Verbot für sinnlos. 60 % wollen verbieten. Siehe Schaubild 2.
Und wie schätzen Sie die Gewaltbereitschaft bei jungen Leuten ein? In den neuen Bundesländern gehen 61 % der Gesamtbevölkerung von einer weit verbreiteten Gewaltbereitschaft junger Leute aus; in den alten Bundesländern nur 45 %. Schaubild 3 zeigt Ihnen alle Ergebnisse auf die Frage einer Gewaltbereitschaft unter jungen Leuten.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Der 2005 verstorbene ehemalige US Chief Justice William Rehnquist bemerkte 1997, er habe früher seine Reden gerne mit einem Anwaltswitz begonnen - aufgegeben habe er diese Gepflogenheit, als er feststellen musste, dass Nicht-Anwälte nicht mehr bemerkt hätten, dass er Witze und keine wahren Begebenheiten erzählte.”
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian im neuen „Anwaltsblatt”, 1/2007.

Dafür wird sich jeder Markenrechtler interessieren: Das Bundespatentgericht hat beschlossen, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheim zu geben, wegen Unterschiedlichkeit der Eintragungspraxis an einem Beschwerdeverfahren teilzunehmen. Eingehender:
„Aufgrund der uneinheitlichen Praxis, deren Leitgedanke nicht ersichtlich ist, ist der Eindruck nicht von der Handzu weisen, dass eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegen könnte. Ein Grund für die Unterschiedlichkeit der aufgezeigten Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Für den Senat bleibt demnach ungeklärt, nach welchen für die Markenstellen einheitlich geltenden Vorgaben wort- bzw. Wort-/Bildmarken für die beanspruchten Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios ... eingetragen oder nicht eingetragen wurden ...”.
Der Beschluss legt über mehrere Seiten hinweg grundsätzlich und tiefgreifend dar, dass und warum „die Verwaltung gehalten ist, die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs anhand gruppenmäßiger Fallgestaltung klar, einleuchtend und nachvollziehbar zu gestalten, so dass sich daraus für die Anmelder eine nachvollziehbare und vorhersehbare Behördenpraxis erkennen lässt”.
Die Bedeutung des Beschlusses reicht weit über die im Streitfall zu klärende Eintragung der beanspruchten Leistungen in den Klassen 38 und 41 hinaus.
Sie können hier den - bislang noch unveröffentlichten - Beschluss, Az.: 29 W (pat) 5/06, im Volltext einsehen

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Amtsgericht und Landgericht hatten angenommen, ein Schreiben - zur Bedeutung für die Presse unten - enthalte verdeckt die Tatsachenbehauptung:
„Der Miteigentümer R ist für die mutwillige Herbeiführung von Schäden im Heizungskeller der Wohnungseigentumsanlage verantwortlich”.
Der BerlVerfGH hat der Verfassungsbeschwerde - ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs berücksichtigend - stattgegeben. Aus der Begründung:
Eine (verdeckte) Tatsachenbehauptung darf nicht schon dann angenommen werden, wenn einzelne Fakten mitgeteilt werden, „aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll”.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Autor mit einer verdeckten Aussage „durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. ... Andernfalls würden in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich gemacht. Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den 'offenen' Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen 'verdeckten' Sachverhalt ergeben.
Der Beschluss interessiert selbstverständlich genauso für die Presse-Rechtsprechung, - gerade auch des Berliner Landgerichts (dessen Entscheidung in diesem Falle aufgehoben worden ist). Für die Presse und alle anderen Medien wird der Beschluss sogar erst recht (argumentum a majore ad minus) gelten. Die Rechtsprechung, dass die Medien nicht eingeschüchtert werden dürfen, greift nämlich zusätzlich.
Hier können Sie den Beschluss, Az.: VerfGH 37/04, nachlesen.

Das Oberlandesgericht München hat nun in seinem Urteil Az.: 6 U 4455/05 bestätigt:
„Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt im Markenrecht nicht. Die gelegentlich anders lautende Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich allenfalls mit dem alten § 16 UWG begründen.”
Eine Dringlichkeit kann sich somit nur aus der Lage des einzelnen Falles ergeben. Dringlich ist eine Verfügung, so das OLG, „wenn eine Verletzung dieses Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst”.
Für den entschiedenen Fall ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Schaden entsteht.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat - wie seit dem Jahre 1949 - zum Jahreswechsel repräsentativ die Bevölkerung befragt:
„Sehen Sie dem neuen Jahr mit Hoffnungen oder Befürchtungen entgegen?”
Die Gesamtergebnisse ab 1949 können Sie hier in Schaubild 1 studieren.
Die Steigerung der Antworten „Mit Hoffnung” von 38 % (Jahresende 2004) auf 45 % (Jahresende 2005) und auf gegenwärtig 49 % kündigt für den Regelfall an, dass sich die Konjunktur weiter erholen wird.
Schaubild 2 gliedert die neuen Ergebnisse (Jahresende 2006) nach Berufskreisen auf. Schaubild 3 veranschaulicht die Unterschiede zwischen Ost und West.