Das Oberlandesgericht München hat nun in seinem Urteil Az.: 6 U 4455/05 bestätigt:
„Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt im Markenrecht nicht. Die gelegentlich anders lautende Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich allenfalls mit dem alten § 16 UWG begründen.”
Eine Dringlichkeit kann sich somit nur aus der Lage des einzelnen Falles ergeben. Dringlich ist eine Verfügung, so das OLG, „wenn eine Verletzung dieses Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst”.
Für den entschiedenen Fall ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Schaden entsteht.