Dafür wird sich jeder Markenrechtler interessieren: Das Bundespatentgericht hat beschlossen, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheim zu geben, wegen Unterschiedlichkeit der Eintragungspraxis an einem Beschwerdeverfahren teilzunehmen. Eingehender:
„Aufgrund der uneinheitlichen Praxis, deren Leitgedanke nicht ersichtlich ist, ist der Eindruck nicht von der Handzu weisen, dass eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegen könnte. Ein Grund für die Unterschiedlichkeit der aufgezeigten Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Für den Senat bleibt demnach ungeklärt, nach welchen für die Markenstellen einheitlich geltenden Vorgaben wort- bzw. Wort-/Bildmarken für die beanspruchten Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios ... eingetragen oder nicht eingetragen wurden ...”.
Der Beschluss legt über mehrere Seiten hinweg grundsätzlich und tiefgreifend dar, dass und warum „die Verwaltung gehalten ist, die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs anhand gruppenmäßiger Fallgestaltung klar, einleuchtend und nachvollziehbar zu gestalten, so dass sich daraus für die Anmelder eine nachvollziehbare und vorhersehbare Behördenpraxis erkennen lässt”.
Die Bedeutung des Beschlusses reicht weit über die im Streitfall zu klärende Eintragung der beanspruchten Leistungen in den Klassen 38 und 41 hinaus.
Sie können hier den - bislang noch unveröffentlichten - Beschluss, Az.: 29 W (pat) 5/06, im Volltext einsehen