Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nachdem ein Anwalt eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, forderte er den Werber auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Der Anwalt war schon gerichtsbekannt dafür, dass er gegen Spamer vorgeht. Der Werber erkannte an, zahlte aber nicht die Anwaltsgebühren von 644,50 €. Mit seiner Kostenklage blieb der Anwalt jetzt vor dem Bundesgerichtshof endgültig erfolglos.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 188/05, bringt über den entschiedenen Fall hinaus eine ganze Reihe von nützlichen Hinweisen, auch zu Abmahnungen. Der Grundsatz: Wenn der Anwalt selbst betroffen ist, darf er für einfache Angelegenheiten keine Gebühren berechnen.
Offen lässt das Urteil, was für Abschluss-Schreiben gilt, wenn das UWG anzuwenden ist.
Der BGH hätte - jedenfalls nach dem Wortlaut des Urteils - genauso entschieden, wenn der Anwalt nocht nicht dafür bekannt gewesen wäre, dass er gegen Spamer vorgeht und Gebühren berechnet. Nachdem nun einmal so entschieden ist, wird künftig keinesfalls mehr unterschieden.

Das Landgericht Coburg hat geurteilt, Az.: 1 HK 0 32/06:
Im Ergebnis spricht auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gegen eine unternehmerische Tätigkeit. Zwar ist grundsätlich für de Einordnung als Unternehmer in wettbewerbsrechtlicher Sicht und im Sinn des § 14 BGB die Absicht einer Gewinnerzielung nicht erforderlich. Allerdings erachtet die Kammer es als ein gewichtiges Indiz für die Abgrenzung zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg ein erheblicher Verlust im Rahmen der bei eBay getätigten An- und Verkäufe anfällt.”
Im entschiedenen Fall hatte sich der Kontostand von 14.892,46 Euro (August 2002) auf 1.726,46 Euro (Februar 2006) verschlechtert. Aus dem Urteil geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob nicht doch auch andere Umstände den Kontostand verschlechterten.
Ergebnis war im entschiedenen Fall, dass der Verkäufer nicht auf die Möglichkeit des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen hinweisen musste.

61 % der Gesamtbevölkerung West und „nur” 41 % der Gesamtbevölkerung Ost glauben, dass es bei den Arbeitslosen viele gebe, die gar nicht arbeiten wollen. Am stärksten verändert haben sich seit dem Jahre 2003 die Meinungen in den neuen Bundesländern. Dort steigerten sich die negativen Antworten von 32 % auf eben 41 %. Siehe zu allen Einzelheiten Schaubild 1
Was sagen Sie: War es in Ordnung, dass Ministerpräsident Beck auf einer Wahlkampfveranstaltung einem protestierenden Langzeitarbeitslosen erwidert hat: „Wenn Sie sich waschen und rasieren, finden Sie auch einen Job”!? Zu dieser Frage halten sich die Meinungen die Waage. Vgl. Schaubild 2
59 % haben nicht den Eindruck, dass der Langzeitarbeitslose wirklich Arbeit finden wollte. Siehe Schaubild 3.
Ermittelt hat diese Ergebnisse unsere Mandantin IfD Allensbach repräsentativ in der Zeit vom 5. bis 16. Januar 2007.

Aufschlussreich für bestimmte Verfahren wegen einer angeblichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist dieser Fall:
Der Begleiter einer Prominenten griff eine Bildpublikation an. Das Landgericht Berlin erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilge Verfügung auf Unterlassung.
Der Verlag verlangte jedoch ein Hauptsacheverfahren. Er wandte, als er die Klage erwiderte, ein, dem klagenden Begleiter stehe schon deshalb kein Anspruch zu, weil er, der Kläger, nicht einmal zu erkennen sei.
Der Begleiter nahm (durch die ihn vertretende Kanzlei) noch zu dieser Klageerwiderung Stellung. In dieser Stellungnahme bot er sogar „Beweis an für die Tatsache, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Kläger handelt”. Abgebildet waren jedoch mehrere Personen.
Obwohl der Kläger bzw. seine Kanzlei nun genügend gewarnt waren, konnte die Kanzlei im Verhandlungstermin nicht aufklären, wo denn nun der in seiner Persönlichkeit verletzte Kläger auf dem Foto zu finden sein soll.
Die Sitzung wurde auf Antrag des Klägervertreters unterbrochen. Sein Rückruf in der Kanzlei half aber nicht weiter.
Das war denn dann auch dem Gericht zuviel. Eine weitere Erklärungsfrist räumte es nicht ein, „weil er [der Kläger] den Streitgegenstand bereits in der Klageschrift, jedenfalls aber nach der Klageerwiderung ... hätte bezeichnen müssen”.
Konsequenterweise wies das Gericht, das ursprünglich die einstweilige Verfügung erlassen hatte, die Klage ab.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 1151/01, nachlesen.

Wenn Sie - als Beispiel - daran denken, dass eine Gemeinde mit einem Privatunternehmer konkurriert, ist das Problem sofort offenkundig. Das Finanzamt braucht nur von der Gemeinde zu Unrecht keine Umsatzsteuer zu verlangen und schon ist der Wettbewerb verzerrt. Im entschiedenen Falle konkurrierten gemeindliche und private Krematorien.
Der Bundesfinanzhof hat nun in diesem Krematoriumsfall recht allgemein einen Anspruch auf Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten anerkannt. Die dem Urteil vorangestellten Leitsätze vermitteln Ihnen schon einen guten Überblick über die Voraussetzungen.
Hier können Sie die Leitsätze und das gesamte Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VII R 24/03, einsehen.

Ein Richter darf auch dann von sich aus im Internet Sachverhalt ermitteln, wenn allein die Parteien (nach dem Beibringungsgrundsatz) den Sachverhalt selbst vortragen müssen.
Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter wegen Vortäuschens einer Krankheit und eigenmächtigen Urlaubsantritts fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer wandte ein, er habe nicht aus dem Ausland angerufen, er verwende in seinem Handy eine polnische SIM-Karte, weshalb die Vorwahl "0048" (= Kennung für Polen) erscheine.
Ein offenkundig herausragender Arbeitsrichter ermittelte - anders als der Arbeitgeber - mit Hilfe des Internet, dass der Arbeitnehmer aus Polen angerufen haben muss. Der Arbeitnehmer wollte daraufhin erreichen, dass der Richter für befangen erklärt wird. Erfolglos.
Das Arbeitsgericht Siegen wörtlich:
„Es ist daher unerheblich, ob das Wikipedia-Lexikon ... tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt, um als allgemein anerkannte zuverlässige Informationsquelle angesehen zu werden [so dass es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der Verfahrensrechte handelt]. Eine solche Auffassung ist jedenfalls vertretbar. Folgt der Richter bei seinen Handlungen einer zumindest vertretbaren Ansicht, lässt sich daraus im Regelfall keine Befangenheit ableiten ...”.
Wir haben Ihnen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen, Az.: 3 Ca 1722/05, ins Netz gestellt.

Ein Urteil des Landgerichts Bonn, Az.: 16 0 80/05, ragt deshalb weit heraus, weil es die Antragstellung und überhaupt die Prozessführung für eine Fallgruppe erleichtert.
Gestritten wurde über die Abo-Werbung eines Zeitschriftenverlages für eine Zugabe. Diese Werbung war so verfasst worden, wie die bekannten Verlage niemals werben würden.
Das Gericht urteilte:
„Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die reißerische Anpreisung eines solchen in seinem Wirkungsbereich völlig unbewiesenen Produktes in Gänze zu verbieten ist. Sie hält es insoweit aus Rechtsgründen nicht für erforderlich, sich mit einzelnen Werbeaussagen im Detail auseinander zu setzen und ist vielmehr der Meinung, dass diese Werbung in der vorliegenden Art und Weise schlicht unzulässig ist.”
Dieses Urteil wurde bereits im neuen „Magazindienst” veröffentlicht.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat heute seinen Beschluss Az.: I ZB 100/05 im Volltext bekannt gegeben. Der BGH wörtlich:
„Ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung kann sich auch aus einem nur für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden gesetzlichen Werbeverbot ergeben (vgl. Ströbele ...). Ein entsprechendes Werbeverbot fällt nicht in die Risikosphäre des Markeninhabers und macht ihm die Benutzung der Marke während des nur vorübergehenden Zeitraums, in dem das Werbeverbot gilt, unzumutbar.
Die Ausführungen des BGH zu den Einzelheiten sind nicht unproblematisch. Der BGH nimmt nämlich an, dass „allenfalls in einem kurzen Zeitraum von annähernd vier Monaten ein Grund vorlag, der die Benutzung der Widerspruchsmarke hinderte” und ”dies nicht ausreicht, um anzunehmen, dass die Widersprechende berechtigte Gründe i. S. von § 26 Abs. 1 MarhenG hatte, die Marke während des Zeitrums des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht zu benutzen”.
Dass der Zeitraum so kurz war, begründet der BGH in seinem Beschluss damit, dass „seit dem 5. Oktober 2000 [Nichtigkeitsurteil des EuGH zur ersten EU-Richtlinie] kein nationales Werbeverbot ... mehr drohte”. Er geht nicht darauf ein, dass die EU-Kommission schon am 30. Mai 2001 einen weiteren Vorschlag zu einem Tabakwerbeverbot folgen ließ. Bekanntlich war die EU-Kommission schließlich auch erfolgreich.
Der Beschluss befasst sich ebenfalls nicht mit der Rechtslage bei einem Werbeverbot auf unbegrenzte Dauer, wie es nun existiert. Im Beschluss wird nur erwähnt, dass das Bundespatentgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat:
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG seien solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden könne. Zu diesen Vorschriften rechneten generelle Werbeverbote.