Der Bundesgerichtshof hat heute seinen Beschluss Az.: I ZB 100/05 im Volltext bekannt gegeben. Der BGH wörtlich:
„Ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung kann sich auch aus einem nur für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden gesetzlichen Werbeverbot ergeben (vgl. Ströbele ...). Ein entsprechendes Werbeverbot fällt nicht in die Risikosphäre des Markeninhabers und macht ihm die Benutzung der Marke während des nur vorübergehenden Zeitraums, in dem das Werbeverbot gilt, unzumutbar.
Die Ausführungen des BGH zu den Einzelheiten sind nicht unproblematisch. Der BGH nimmt nämlich an, dass „allenfalls in einem kurzen Zeitraum von annähernd vier Monaten ein Grund vorlag, der die Benutzung der Widerspruchsmarke hinderte” und ”dies nicht ausreicht, um anzunehmen, dass die Widersprechende berechtigte Gründe i. S. von § 26 Abs. 1 MarhenG hatte, die Marke während des Zeitrums des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht zu benutzen”.
Dass der Zeitraum so kurz war, begründet der BGH in seinem Beschluss damit, dass „seit dem 5. Oktober 2000 [Nichtigkeitsurteil des EuGH zur ersten EU-Richtlinie] kein nationales Werbeverbot ... mehr drohte”. Er geht nicht darauf ein, dass die EU-Kommission schon am 30. Mai 2001 einen weiteren Vorschlag zu einem Tabakwerbeverbot folgen ließ. Bekanntlich war die EU-Kommission schließlich auch erfolgreich.
Der Beschluss befasst sich ebenfalls nicht mit der Rechtslage bei einem Werbeverbot auf unbegrenzte Dauer, wie es nun existiert. Im Beschluss wird nur erwähnt, dass das Bundespatentgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat:
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG seien solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden könne. Zu diesen Vorschriften rechneten generelle Werbeverbote.