Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der FOCUS - bekanntlich besonders nah' am F.C. Bayern - berichtet morgen:
„In seiner Pausenpredigt mahnte Magath seine Mannen, sich endlich 'taktisch besser' zu verhalten. ...Mark von Bommel .. sagte daraufhin sinngemäß: 'Trainer wir wollen ja gern fighten, kratzen und beißen - aber welche Taktik sollen wir denn spielen? ... Als die Anekdote nach einem noch glücklich erreichten 2:2 die Runde machte, war das Tischtuch endgültig zerschnitten ...”.
Die Zeit, in welcher „der Trainer die Meinung vertritt, dass ein guter Spieler schon selber wisse, wie er sich strategisch zu verhalten habe” ist vorbei.
Im Ausland sind Trainer „der internationalen Konkurrenz taktisch und technisch um Längen enteilt. ... Der im englischen Clubfußball forcierte 'Speed-Football' oder 'One-Touch-Football' - der explosionsartige Angriffsfußball mit möglichst nur einem Ballkontakt pro Spieler - werde bald das Maß aller Dinge sein”.
Und dazu wird anders trainiert: nicht mehr die ewigen Dauer- und Treppenläufe, sondern Training mit dem Ball.
Klinsmann hatte es mit der Nationalmannschaft in kurzer Zeit geschafft.

Neues aus der Jugendsprache:
- „Rentner-Bravo” steht für die "Apothekerrundschau"
- „Bauarbeiterdekolletee” = Hose, die zu tief blicken lässt
- „Fünf-Finger-Rabatt” = Diebstahl.
Auszug aus dem FOCUS von morgen, der aus „Pons Wörterbuch der Jugendsprache 2007” zitiert.

Ein Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 0 44/05, gibt Hinweise, die notgedrungen manchen interessieren werden.
Im entschiedenen Fall wurde zwar angenommen, dass die Werbung irreführt. Aber Hoffnung besteht wohl doch. Das Gericht berichtet nämlich in seinem Urteil über ein Gutachten:
„Im Gutachten heißt es dann weiter, gerade neuere Interventionsstudien belegten, dass mit gezielter Senkung der Energiedichte gleichzeitig ein Erhalt der Sättigung und eine Gewichtsabnahme möglich seien. Es könne also gelingen, eine Reduktion der Energiezufuhr von 500 bis 800 kcal/Tag zu erreichen bei unverändertem Sättigungsgefühl.”
Im Streitfall wurde „nur” deshalb gegen die Werbung geurteilt, weil das beworbene „Ernährungskonzept keiner objektiven wissenschaftlichen Evaluation unterzogen wurde”.

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf sollen diese Klauseln gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB verstoßen, Az.: 24 U 196/04. Wörtlich:
Die 15-Minuten-Zeittaktklausel „ist nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrags erwarten darf, unangemessen zu verkürzen. ... Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung, zum Beispiel am Ende eines Arbeitstags, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.”
Im entschiedenen Fall hat der Anwalt offenbar die Klausel maßlos ausgenutzt. Das Gericht möchte die Klausel jedoch generell als rechtsunwirksam behandeln und behält sich vor, formularmäßig eine „minutengerechte Abrechnung” zu verlangen.

Werden Testergebnisse mit dem Label der Testzeitschrift vermarktet, trifft auch die Testzeitschrift grundsätzlich eine - eingeschränkte - Mitverantwortung. Einem vom OLG Frankfurt a. M. gefällten, noch nicht insgesamt rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass eine Testzeitschrift den Herstellern gegen Entgelt gestattet, mit Testlabels zu werben.
Bei der Vermarktung des Testergebnisses durch den Hersteller mit dem Label der Testzeitschrift kam im entschiedenen Fall nicht hinreichend der lediglich eingeschränkte Testumfang zum Ausdruck.
Das OLG Frankfurt lastete dem Verlag - jedoch nur einschränkend - an:
Von dem Verlag „kann ... verlangt werden, im Zusammenhang mit dem Abschluss derartiger Gestattungsverträge den Verwender des Labels darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Verbraucher im zu verwendenden Label oder im Zusammenhang mit dem Label wörtlich oder sinngemäß das Fehlen einer Wirksamkeitsprüfung deutlich gemacht werden muss; ...”.
Hier können Sie dieses neueste Urteil, Az.des OLG: 6 U 103/05, zum Komplex „Werbung mit Testergebnissen” nachlesen.
Dieses Urteil gilt sinngemäß auch dann, wenn Hersteller mit Institutsmarktforschung werben; Werbung mit M.A.-, TdWI- und VA-Reichweiten eingeschlossen. Die Mitglieder des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute haben vorausblickend in Nr. 7 der vom ADM empfohlenen Geschäftsbedingungen vorgesorgt. Mit Nr. 7 können die Institute dabei mitwirken, dass mit den Forschungsdaten rechtmäßig geworben wird und sie damit nicht haften.

In dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren greift ein - ungünstig beurteilter - Hersteller an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die gefestigte Rechtsprechung auch für das novellierte UWG bestätigt, Az.: 6 U 103/05. Erst „wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Wahrnehmung der Informations- und Pressefreiheit hinter der erkennbaren Absicht, den Absatz des eigenen Presseerzeugnisses zu fördern zurücktritt”, wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wettbewerblich gehandelt.
Es gilt demnach immer noch, was der BGH in seinem - vom OLG Frankfurt nicht mehr erwähnten - Urteil „Frank der Tat” vom 22. Mai 1986 - GRUR 1986, 898 - dargelegt hat.
Dieses Urteil bestätigt mittelbar auch die Rechtsauslegung, dass die Durchführung von Umfragen grundsätzlich nicht vom UWG erfasst wird. Am ausführlichsten dazu: RA Ulrich Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei: „Der presserechtliche 'Frank der Tat' in der Marktforschung”.
Eine andere Frage ist, ob die Veröffentlichung irreführt.

Alles andere wäre eine Sensation gewesen, auch wenn das Bundesarbeitsgericht noch nicht Stellung genommen hat. Die Konsequenzen der Gegenansicht wären, wenn man weiter an alle betrieblichen Anordnungen denkt, für Arbeitgeber katastrophal.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dargelegt: Die betriebliche Anordnung zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail betrifft weder die Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch die Einführung oder Anwendung einer technischen Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 noch die betriebliche Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Der Betriebsrat darf vielmehr nach dem Gesetz, wenn überhaupt, nur bei der Regelung des Wie der Nutzung - im Gegensatz zum Ob - mitbestimmen.
Aktenzeichen beim LAG Hamm: 10 TaBV 1/06.

Die jüngste Abhandlung zu den erst vor kurzem im Volltext veröffentlichten Urteilen ist in der neuen WRP 3/2007 unter dem Titel erschienen: „Das Regenwaldprojekt - Zum Abschied von der Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung”.
Wie ist es möglich, dass die Meinungen zu diesen Urteilen so verhältnismäßig stark auseinander gehen? Wie erklärt es sich, dass zuvor Gerichte so ganz anders entschieden haben? Was ist für andere Fälle aus diesen Urteilen herauszulesen?
Das Hauptproblem rührt daher, - meint der Verfasser dieser Zeilen:
Die Urteile stellen durchgehend darauf ab, wie „der Verbraucher”, „das Publikum” und „ein verständiger Verbraucher” auffasst und eingestellt ist. Ein Kernsatz lautet:
„Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht dadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht aus ausschließlich wirtschaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch die vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das damit verbundene Ziel zu engagieren.”
Aber: Der eine Verbraucher verhält sich so und ein anderer eben gerade anders; der eine fasst so, der andere fasst gegenteilig auf. Die Unterstellung „der Verbraucher” fasse schlechthin so auf, also alle Verbraucher seien gleich eingestellt und würden sich gleich verhalten, stimmt nicht.
Die Wirklichkeit ist anders, nämlich pluralistisch.
Das heißt, wer anders als die Richter des I. Zivilsenats auffasst, wird nicht so recht überzeugt werden können, solange keine repräsentativen Zahlen vorliegen.
Hier können Sie das Urteil Az.: I ZR 33/04 Regenwaldprojekt I sowie das Urteil I ZR 97/04 Regenwaldprojekt II nachlesen.

Von Jahr zu Jahr fassen mehr Personen gute Vorsätze für das kommende Jahr; Schaubild 1.
Und was ist in den ersten Tagen dieses Jahres aus den guten Vorsätzen geworden? 38 Prozent, von denen, die gute Vosätze gefasst hatten, haben bis jetzt durchgehalten, bei 8 % war's gar nichts und die anderen liegen noch irgendwie dazwischen; Schaubild 2.