Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf sollen diese Klauseln gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB verstoßen, Az.: 24 U 196/04. Wörtlich:
Die 15-Minuten-Zeittaktklausel „ist nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrags erwarten darf, unangemessen zu verkürzen. ... Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung, zum Beispiel am Ende eines Arbeitstags, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.”
Im entschiedenen Fall hat der Anwalt offenbar die Klausel maßlos ausgenutzt. Das Gericht möchte die Klausel jedoch generell als rechtsunwirksam behandeln und behält sich vor, formularmäßig eine „minutengerechte Abrechnung” zu verlangen.