Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gerald Asamoah, Stürmer bei Schalke 04, zu den Chancen seiner Mannschaft auf den Fußball-Meistertitel:
„Solange wir an der Spitze bleiben, kann keiner an uns vorbei.”
Quelle: Der FOCUS von morgen.

Zu der Auseinandersetzung unter den Gerichten, wie hoch der Streitwert für Gerichtsverfahren zu Spam-Mails anzusetzen ist, hat sich nun das OLG Koblenz in einem rechtskräftigen Beschluss mit dem Aktenzeichen: 14 W 590/06 geäußert. In dem entschiedenen Einzelfall geht das Gericht auch auf Umstände ein, die nicht regelmäßig festgestellt werden können. Der Beschluss lässt den Weg frei, Mails so zu gestalten und sich so zu verhalten, dass ein niedrigerer Streitwert zugrunde zu legen ist.
Der Beschluss wörtlich:
„Der Senat ... hält den vom LG angenommenen Streitwert von € 10.000 für angemessen. ... Es erschließt sich erst nach der Lektüre weiterer Passagen der Mitteilung, dass der Adressat einer Spam-Mail geworden ist. All das verleiht dem Verstoß einiges Gewicht. Dass der Antragsgegner die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, unbeantwortet gelassen hat, indiziert hinreichend, dass er weitere Verstöße von entsprechendem Gewicht beabsichtigt. Die vereinzelt von Amtsgerichten vertretene Auffassung, Spam-Mails hätten nur Bagatellcharakter, teilt der Senat nicht. Das Gericht weiß aus eigener Anschauung, wie viel Zeit und Mühe es kostet, allmorgendlich aus der elektronischen Post die Flut von unerwünschten Werbe-Mails auszusortieren, die sich häufig mit einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadresse tarnen, um auf diese Weise das Misstrauen des Adressaten zu zerstreuen. Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.”

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem neuen Urteil, Az.: 6 U 65/06, klargestellt:
In der Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen müssen (wie sonst auch) die Überführungskosten angegeben werden. Es reicht nicht aus, diese Kosten lediglich in einer Rubrik „Weitere Informationen” aufzuführen.
Das Urteil wörtlich:
Für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verstehen eine Werbung mit Preisangabe im Falle eines zu überführenden Autos als Endpreis einschließlich der Überführungskosten. Kosten für Fracht, Umrüstung und TÜV-Vorführung sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine zusätzlichen Kosten, wenn sie in der Regelo anfallen” (es folgen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Interessant ist nebenbei, warum eine Konkurrentin diese Werbung (erfolgreich) angegriffen hat; nämlich „... weil die Beklagte auf diese Weise u. a. im Ranking von einschlägigen Internet-Auflistungen - in denen lediglich der angegebene Endpreis ohne die weiteren Kosten erscheint - einen besseren Platz ggü. den Mitbewerbern erreiche und sich daraus unberechtigte Wettbewerbsvorteile ergeben würden”.

In der Praxis fragt sich täglich, ob derjenige, dem gekündigt wird, die Kündigung nach Urteil, Az. 6 AZR 82/06, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Wörtlich:
§ 174 Satz 1 BGB gilt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im BGB unter dem 'Titel 5. Vertretung und Vollmacht' nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Für gesetzliche oder ihnen gleichgestellte Vertreter ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet.”
An diesen Grundsätzen ändert sich nichts, wenn der Geschäftsführer unleserlich unterschreibt.

Das vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof anerkannte Interesse, sich durch den eigenen Vertrauensanwalt vertreten zu lassen, reicht kostenrechtlich nicht weit.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun in einem Beschluss Az.: VII ZB 93/06 der Rechtsprechung des I. Zivilsenat angeschlossen und entschieden:
Wenn eine Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, sind die Zusatzkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht als Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuerkennen.
Dem VII. Zivilsenat fiel es offensichtlich umso leichter, dem I. ZS zu folgen, als einerseits in der Hauptsache nur um 929 € gestritten wurde und andererseits der beauftragte Anwalt für zwei Verhandlungen insgesamt 940 km reisen musste.
Ausnahmen schließen beide Senate „für besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich machen”, nicht aus. Für den entschiedenen Fall legte der BGH-Senat jedoch dar:
„Die Vertretung des Klägers setzte keine besondere Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet voraus. Die bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit des Klägers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig erscheinen ließe.”

Bayern 2 sendet heute zwischen 11.05 und 12 Uhr ein ausführliches Interview mit Andrea Schweizer. Themen werden sein:
Überhängende Zweige. Über die Grenze wachsende Wurzeln. Grenzbäume. Früchte an Bäumen, die über den Gartenzaum wachsen. Ruhestörungen. Chemikalien aus des Nachbars Garten. Fällen von Bäumen. Sturmschäden.

Auch die Experten werden abwinken, wenn sie hören: Fest zum 25-Jährigen im eigenen Garten des Geschäftsführers. Aber - so engherzig sonst die Rechtsprechung auch erscheinen mag - in einem Fall hatten nun der Bundesfinanzhof und zuvor das Niedersächsische Finanzgericht ein Einsehen.
Die wichtigsten Sätze des gestern im Volltext bekannt gegebenen BFH-Urteils:
„Anders als in den zitierten Entscheidungen hatte der Kläger im Streitfall bereits auf der von der Firma veranstalteten Jubiläumsfeier Gelegenheit, seinen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten gegenüber gleichrangigen Personen nachzukommen. Mit dem ... Gartenfest für die Betriebsangehörigen kam es dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG allein darauf an, seine zum überwiegenden Teil variablen und somit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezüge zu sichern. Das FG konnte daher in rechtsfehlerfreier Weise zu dem Schluss gelangen, dass das Gartenfest nicht durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers, sondern ausschließlich durch dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst war”.
Wenn Sie von diesem Urteil profitieren möchten, müssen Sie akribisch auf jedes Detail achten. Zum Beispiel: keine Ehegatten!
Hier können Sie das gesamte Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI R 25/03, nachlesen. Dieses Urteil stellt auch klar die allgemeinen Grundsätze dar.
Ergänzend können Sie sich hier zu zwei Entscheidungen des BFH über Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in unserem Bericht vom 29. Dezember 2005 informieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Medienrechtler stehen ständig zu Veröffentlichungen vor dem Problem, ob der Name - wie journalistisch meist erwünscht - genannt werden darf. Stets muss abgewogen werden. Zwei neue Vergleichsfälle sind da willkommen.
Gestern und am vergangenen Freitag haben der 10. und der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Urteile des Landgerichts Berlin geändert und die Namensnennung für rechtmäßig erklärt. Die Begründung:
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat in den entschiedenen Fällen Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers.
Ein Autor hatte in seinem Buch identifizierend berichtet, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist. Der 10. Zivilsenat hat - entgegen einem Urteil erster Instanz - dargelegt: Die Identifizierung ist rechtmäßig. Az.: 10 U 49/06.
Der 9. Zivilsenat hat eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit für rechtmäßig erklärt. Az.: 9 U 88/06.
Allerdings: Wie schwierig Vorhersagen sind, zeigt eine andere neue Entscheidung desselben 9. Senats des Kammergerichts, über die wir erst vor kurzem an dieser Stelle berichtet haben, am 5. März. In dieser anderen Entscheidung urteilte der 9. Senat gegenteilig, dass das Interesse der Redakteure, informiert zu werden, zurückzutreten habe.

Das Harmonisierungsamt hat sich in zwei Entscheidungen zum einen gegen eine Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans „Technik für das Leben”, Az.: R 1317/2005-1, und zum anderen gegen die angemeldete Wortmarke „RadioCom”, Az.: R 1266/2005-1, entschieden.
Beide Entscheidungen werden damit begründet, dass die Bezeichnungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Sie sind vor allem insoweit allgemein hilfreich, als sie ausführlich auf viele Aspekte eingehen.
Juristisch am interessantesten ist die folgende Entgegnung:
„Was das Argument betrifft, das Amt hätte zahlreiche Marken akzeptiert, die ebenfalls den Bestandteil 'com' enthalten, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. ... Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der GMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.
Diese Haltung des Amts erinnert an den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 2006, über den wir an dieser Stelle am 8. Januar dieses Jahres berichtet haben. Mit diesem Beschluss hat sich das Bundespatentgericht gegen eine uneinheitliche Praxis der Markenstellen gewandt.