Die Medienrechtler stehen ständig zu Veröffentlichungen vor dem Problem, ob der Name - wie journalistisch meist erwünscht - genannt werden darf. Stets muss abgewogen werden. Zwei neue Vergleichsfälle sind da willkommen.
Gestern und am vergangenen Freitag haben der 10. und der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Urteile des Landgerichts Berlin geändert und die Namensnennung für rechtmäßig erklärt. Die Begründung:
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat in den entschiedenen Fällen Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers.
Ein Autor hatte in seinem Buch identifizierend berichtet, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist. Der 10. Zivilsenat hat - entgegen einem Urteil erster Instanz - dargelegt: Die Identifizierung ist rechtmäßig. Az.: 10 U 49/06.
Der 9. Zivilsenat hat eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit für rechtmäßig erklärt. Az.: 9 U 88/06.
Allerdings: Wie schwierig Vorhersagen sind, zeigt eine andere neue Entscheidung desselben 9. Senats des Kammergerichts, über die wir erst vor kurzem an dieser Stelle berichtet haben, am 5. März. In dieser anderen Entscheidung urteilte der 9. Senat gegenteilig, dass das Interesse der Redakteure, informiert zu werden, zurückzutreten habe.