Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem neuen Urteil, Az.: 6 U 65/06, klargestellt:
In der Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen müssen (wie sonst auch) die Überführungskosten angegeben werden. Es reicht nicht aus, diese Kosten lediglich in einer Rubrik „Weitere Informationen” aufzuführen.
Das Urteil wörtlich:
Für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verstehen eine Werbung mit Preisangabe im Falle eines zu überführenden Autos als Endpreis einschließlich der Überführungskosten. Kosten für Fracht, Umrüstung und TÜV-Vorführung sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine zusätzlichen Kosten, wenn sie in der Regelo anfallen” (es folgen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Interessant ist nebenbei, warum eine Konkurrentin diese Werbung (erfolgreich) angegriffen hat; nämlich „... weil die Beklagte auf diese Weise u. a. im Ranking von einschlägigen Internet-Auflistungen - in denen lediglich der angegebene Endpreis ohne die weiteren Kosten erscheint - einen besseren Platz ggü. den Mitbewerbern erreiche und sich daraus unberechtigte Wettbewerbsvorteile ergeben würden”.