Das vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof anerkannte Interesse, sich durch den eigenen Vertrauensanwalt vertreten zu lassen, reicht kostenrechtlich nicht weit.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun in einem Beschluss Az.: VII ZB 93/06 der Rechtsprechung des I. Zivilsenat angeschlossen und entschieden:
Wenn eine Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, sind die Zusatzkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht als Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuerkennen.
Dem VII. Zivilsenat fiel es offensichtlich umso leichter, dem I. ZS zu folgen, als einerseits in der Hauptsache nur um 929 € gestritten wurde und andererseits der beauftragte Anwalt für zwei Verhandlungen insgesamt 940 km reisen musste.
Ausnahmen schließen beide Senate „für besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich machen”, nicht aus. Für den entschiedenen Fall legte der BGH-Senat jedoch dar:
„Die Vertretung des Klägers setzte keine besondere Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet voraus. Die bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit des Klägers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig erscheinen ließe.”