Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wenn ein Vorfall vom Samstag, 28. April, bezeichnend ist, dann müssen die Verhältnisse beim Personal radikal geändert werden. Die Geschichte:
1. An sich: beste Wetter- und Verkehrsbedingungen. Schönster Sonnenschein. Samstag, also kein schlimmer Berufsverkehr.
2. Abreise Mainz, Hbf. - planmäßig mit IC 2113: 14.40 Uhr, aber 10 Minuten Verspätung.
3. Ankunft in Mannheim, so der Plan: 15.21 Uhr. Weiterfahrt nach München mit einem ICE um 15.33 Uhr, so steht es auf dem Fahrplan.
4. Kurz vor Mannheim Durchsage im IC: „Sie erreichen noch den ICE 519 nach München über Stuttgart, Gleis 4”. Ohne diese Durchsage hätte man mit dem IC immerhin nach Stuttgart weiterfahren und dann in Stuttgart mit mehr Verbindungen nach München umsteigen können.
5. Schnellstmöglich zu Gleis 4. Aber der ICE war - entgegen der Ankündigung im IC - schon abgefahren.
6. Die ca. 200 Umsteiger wollten gerne erfahren, was passiert ist.
7. Drei und dann vier Mitarbeiter vom „Bahnhofsmanagement Mannheim” verweigerten jedoch, ohne beschäftigt zu sein, eine Auskunft. Gezählt sind dabei nur die Mitarbeiter die auf Gleis 4 gemeinsam in ihrem Office saßen.
8. Nach Vorlage des Presseausweises konnte sich der Beamte, der offenbar den ICE einfach so wegfahren ließ, ohne sich um etwas zu kümmern, nach 10 Minuten zu dem Geständnis durchringen: „Ich mach' hier [bei der Bundesbahn] nichts mehr, dann leb' ich fünf Jahre länger.” Heutiges Alter dieses Herrn: sicher unter 40.
9. Da ja viel Zeit bis zur Abfahrt des nächsten Zuges blieb, wurde - immer noch mit Presseausweis - gebeten, ob es nicht möglich sei, den Stationsleiter des Bahnhofs Mannheim zu sprechen. Leider vergeblich. Seine Handy-Nr. war „tot”.
10. Der nächste Zug hätte dann um 16.31 Uhr abfahren sollen. Selbst dieser Zug hatte Verspätung. Dieses Mal waren es 16 Minuten.
11. Ankunft in München schließlich statt 18.35 Uhr um 20.00 Uhr.

Das Amtsgericht Kempten hat, wie zuvor schon einige andere Gerichte, entschieden:
Ein Post-Einwurfeinschreiben begründet nicht einmal einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben zugegangen ist.
Die lapidare Begründung:
„Ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller. Dass der Nachweis des Zugangs beim Einwurfeinschreiben dadurch nahezu unmöglich gemacht wird, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, ist im Hinblick darauf hinzunehmen, dass dem Absender die Wahl eines sicheren Zugangswegs - etwa durch Einschreiben mit Rückschein - offengestanden hätte.”
Interessant wäre, einmal der von den Gerichteten behaupteten „Lebenserfahrung” nachzugehen. Wie haben die Gerichte diese Lebenserfahrung gewonnen? In wieviel Prozent der Zustellungen hat sich ein Fehler ergeben?!
Aber, wie auch immer: Zwar entscheiden andere Gerichte anders. Mit einer Entscheidung, wie sie das Amtsgericht Kempten getroffen hat, muss eben gerechnet werden.
Aktenzeichen des Urteils: 11 C 432/05.

So titelt morgen Helmut Markwort in seinem FOCUS-Tagebuch. Unter anderem:
„Die Propaganda der Mörder-Organisation funktioniert nahezu professionell. ... Die Brutalität der Verbrechen soll übertönt werden von Relativierungsdebaten... . Gestern präsentierte uns die ARD nebeneinander Michael Buback .. und den früheren RAF-Terroristen .. Book. ... Der Höhepunkt der Scheinheiligkeit ist erreicht, wenn die Zuschauer glauben sollen, da ständen sich zwei Denkschulen gegenüber, die beide Fehler gemacht hätten. ... [Bei] Maybrit Illner ... setzt einer der Teilnehmer die Zahl der von den RAF-Terroristen Ermordeten tatsächlich in Vergleich zur doch viel höheren Zahl der Verkehrstoten. ... Zum Glück saßen die Brüder Hans-Jochen und Bernhard Vogel in der Runde und versuchten energisch, die Unterschiede zwischen einem demokratischen Staat und einer Verbrecherbande deutlich zu machen.”

MindShare, der Focus Magazin Verlag, IP Deutschland und Jost Brandis haben die „MindSet-Studie” initiiert. Die Ergebnisse zeigt dieses Schaubild.

Veröffentlicht wurde dieses Schaubild soeben auch schon in context Folge 08/07.

Morgen, Sonntag, informiert SAT1 in der Sendung WECK UP zwischen 8 und 9 Uhr über den gesamten Bereich unseres Buches „Recht in Garten und Nachbarschaft”. Die Autoren werden in der Sendung anwesend sein.

Soeben hat der Bundesgerichtshof erstmals eines seiner aufhebenden Urteile vom 6. März im Volltext veröffentlicht, und zwar das Urteil mit dem Aktenzeichen: VI ZR 52/06.
Leitsätze hat der BGH zu diesem Urteil nicht mit veröffentlicht.
Wir fassen kurz schnell dieses Urteil zusammen und kommentieren dabei auch. Wir werden noch ausführlicher berichten; insbesondere auch in Bezug auf die entgegenstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999.
Nach diesem Urteil des BGH vom 6. März dürfen Fotos von Prominenten nur veröffentlicht werden, wenn sie einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bieten. Wie ist das Kriterium „Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse” zu verstehen?
Illustriert das Bild - so der BGH - einen beistehenden Text, kann das Foto aufgrund dieses Textes zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen. Aber: Ein illustrierter Beitrag zu Prominenten, für den sich Hunderttausende oder Abermillionen von Bürgern interessieren, trägt wegen dieses Interesses allein - so der BGH incidenter - noch nichts zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bei. Dies gilt auch dann, wenn die illustrierenden Fotos den oder die Prominenten nur in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen zeigen, wenn der Prominente nicht belästigt wurde, und wenn sich der Prominente so verhalten hat, als könne er beobachtet werden. Insofern müssen die Presse und die Bevölkerung an einer Realitätsvermittlung verzichten. Sie müssen es sogar hinnehmen, so der BGH incidenter, dass es insoweit nur noch eine Hofberichterstattung gibt, wie Prominente sie vorschreiben.
In dem vom BGH unter diesem Aktenzeichen VI ZR 52/o6 entschiedenen Fall nimmt der VI. Zivilsenat des BGH an:
Wenn ein noch so harmloses Foto einen größeren Artikel illustriert, der „nur” schildert, dass und zu welchen Bedingungen neuerdings jeder die auf der Insel Lamu/Kenia gelegene Villa von Prinzessin und Prinz von Hannover für den Urlaub mieten kann, dann „besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte”, - eben weil nach Ansicht des BGH diese Publikation nichts zu einer Meinungsbildung im allgemeinem Interesse beigetrage.

So betitelt die neue Ausgabe - 18/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das neue Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az.: 14 U 11/07 hilft anschaulich, Äußerungen über eine unüberschaubar große Personengruppe zu beurteilen. „Je größer der Kreis des herabgesetzten Kollektivs ist, desto mehr verliert sich die Beleidigung in der Unbestimmtheit”. Die dem Urteil vorangestellten Leitsätze vermitteln einen guten Überblick. Die wichtigste Rechtsprechung und Literatur wird dargestellt.

Am 2. Mai wird vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts über das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr verhandelt. Zumindest mittelbar kann das BVerfG mit einer Entscheidung zugunsten der Rundfunkgebühren die Printmedien und die privaten Sender langfristig in existentielle Schwierigkeiten treiben. Nämlich, vor allem: Je stärker ARD und ZDF, mit vielen Gebühren finanziert, Online-Dienste betreiben können, desto stärker können sie den Wettbewerb unsachlich zurückdrängen.
Umso brisanter ist, was der FOCUS in seiner morgen erscheinenden Ausgabe berichtet:
„Noch vor dem Termin will Sachsens Staatskanzleichef Hermann Winkler (CDU) den Bericht erstattenden Richter in Karlsruhe, Wolfgang Hoffmann-Riem, zum Rückzug vom Verfahren zwingen. Er fordert den Prozessbevollmächtigten der Länder auf, Hoffmann-Riem wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. ... So leitete Hoffmann-Riem 18 Jahre lang das Hamburger Hans-Bredow-Institut für Medienforschung, das von ARD und ZDF mitfinanziert wird. Er ist noch immer Ehrenmitglied des Direktoriums. ... Beim Festakt 50 Jahre NDR im Januar 2006 hatte er unter anderem vor einer staatsvertraglichen Begrenzung der Online-Dienste von ARD und ZDF [zu welcher möglichst hohe Gebühren benötigt werden] gewarnt.
Anmerkung: Leo Kirch könnte ein Geschichtsbuch speziell zu dieser Frage der objektiven Einstellung oder des subjektiven Vorurteils verfassen.