Das Amtsgericht Kempten hat, wie zuvor schon einige andere Gerichte, entschieden:
Ein Post-Einwurfeinschreiben begründet nicht einmal einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben zugegangen ist.
Die lapidare Begründung:
„Ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller. Dass der Nachweis des Zugangs beim Einwurfeinschreiben dadurch nahezu unmöglich gemacht wird, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, ist im Hinblick darauf hinzunehmen, dass dem Absender die Wahl eines sicheren Zugangswegs - etwa durch Einschreiben mit Rückschein - offengestanden hätte.”
Interessant wäre, einmal der von den Gerichteten behaupteten „Lebenserfahrung” nachzugehen. Wie haben die Gerichte diese Lebenserfahrung gewonnen? In wieviel Prozent der Zustellungen hat sich ein Fehler ergeben?!
Aber, wie auch immer: Zwar entscheiden andere Gerichte anders. Mit einer Entscheidung, wie sie das Amtsgericht Kempten getroffen hat, muss eben gerechnet werden.
Aktenzeichen des Urteils: 11 C 432/05.