Soeben hat der Bundesgerichtshof erstmals eines seiner aufhebenden Urteile vom 6. März im Volltext veröffentlicht, und zwar das Urteil mit dem Aktenzeichen: VI ZR 52/06.
Leitsätze hat der BGH zu diesem Urteil nicht mit veröffentlicht.
Wir fassen kurz schnell dieses Urteil zusammen und kommentieren dabei auch. Wir werden noch ausführlicher berichten; insbesondere auch in Bezug auf die entgegenstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999.
Nach diesem Urteil des BGH vom 6. März dürfen Fotos von Prominenten nur veröffentlicht werden, wenn sie einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bieten. Wie ist das Kriterium „Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse” zu verstehen?
Illustriert das Bild - so der BGH - einen beistehenden Text, kann das Foto aufgrund dieses Textes zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen. Aber: Ein illustrierter Beitrag zu Prominenten, für den sich Hunderttausende oder Abermillionen von Bürgern interessieren, trägt wegen dieses Interesses allein - so der BGH incidenter - noch nichts zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bei. Dies gilt auch dann, wenn die illustrierenden Fotos den oder die Prominenten nur in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen zeigen, wenn der Prominente nicht belästigt wurde, und wenn sich der Prominente so verhalten hat, als könne er beobachtet werden. Insofern müssen die Presse und die Bevölkerung an einer Realitätsvermittlung verzichten. Sie müssen es sogar hinnehmen, so der BGH incidenter, dass es insoweit nur noch eine Hofberichterstattung gibt, wie Prominente sie vorschreiben.
In dem vom BGH unter diesem Aktenzeichen VI ZR 52/o6 entschiedenen Fall nimmt der VI. Zivilsenat des BGH an:
Wenn ein noch so harmloses Foto einen größeren Artikel illustriert, der „nur” schildert, dass und zu welchen Bedingungen neuerdings jeder die auf der Insel Lamu/Kenia gelegene Villa von Prinzessin und Prinz von Hannover für den Urlaub mieten kann, dann „besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte”, - eben weil nach Ansicht des BGH diese Publikation nichts zu einer Meinungsbildung im allgemeinem Interesse beigetrage.