Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin meint in einem noch unbekannten, nicht rechtskräftigen Beschluss, Az.: 27 0 303/07:
Es darf nur berichtet werden, in welchem Ort die Prominente urlaubt, dass sie sich unauffällig verhält und ihre Skier trägt.
Die Persönlichkeitsrechte überwiegen dagegen bereits das Erzählrecht der Presse, wenn erwähnt wird, dass es für die Prominente in einem bestimmten Lokal „wie eh und je Mittagsbuffet mit köstlichen Salaten gibt”; diese Erzählung muss also nach der vom Gericht beschlossenen Verfügung unterlassen werden.
Die Berliner Gerichte sind bekanntlich schnell dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 gefolgt (das zu Bildpublikationen ergangen ist, in dem aber auch unklar formuliert wird, es befasse sich mit „Fotos und Artikeln”).

RA Ulf Berger-Delhey aus unserer Kanzlei bespricht in der Ausgabe 1/2007 der AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht - die 2. völlig neu bearbeitete Auflage des Handbuchs: Schaffeld/Hörle, Das Arbeitsrecht der Presse.

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 3 U 12/06 - veranschaulicht weit über die entschiedene Fallgruppe hinaus, dass
- bei Tätigkeiten im Rahmen des Art. 5 des Grundgesetzes das UWG oft nicht greift und
- Art. 5 GG in diesem Zusammenhang weit ausgelegt wird.
Ein Rechtsanwalt war Beirat eines Unternehmens, referierte auf einer Veranstaltung dieses Unternehmens und griff einen Konkurrenten des Unternehmens an. Dennoch urteilte das OLG Hamburg:
Wissenschaftliche Tätigkeiten, zu denen derartige Lehrtätigkeiten gehören, erfolgen zumeist außerhalb des marktbezogenen geschäftlichen Verkehrs, so dass im Regelfall schon das objektive Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbshandlung nicht gegeben ist.
Diese Rechtsanwendung entspricht zwar - wenn genau geprüft wird - wohl der allgemeinen Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur. Spätestens seit dem Urteil „Frank der Tat” ist in diesem Sinne auch anerkannt, dass journalistische Beiträge nicht nach dem UWG zu beurteilen sind.
Aber Instanzgerichte weichen doch immer wieder ab, ohne sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur wirklich auseinanderzusetzen. So zuletzt einige Instanzgerichte zur telefonischen Marktforschung.

In Frankreich wird heute besonders heftig über TV-Debatten gestritten. Der Zentrumspolitiker Bayrou, Drittplatzierter mit 6,8 Millionen Stimmen und damit nicht in der Stichwahl am 6. Mai, bezichtigte Sarkozy, dass Sarkozy durch Druck die geplante Debatte im Sender Canal plus verhindert habe.
Die - nur eine - Debatte zwischen den beiden Stichwahlkandidaten - Sarkozy und Royal - ist am 2. Mai ab 21 Uhr bei TV5Monde zu sehen.
Die neuesten Erfahrungen in Deutschland:
An einer für Juristen, aber auch für Journalisten abgelegenen Stelle - in der neuesten Ausgabe der „Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 1/2007” - analysieren M. Klein und U. Rosar das TV-Duell Schröder ./. Merkel im Vorfeld der Bundestagswahl 2005. Ihre Forschungsergebnisse:
1. Die „Siegerwahrnehmung” hat sich ausgewirkt. Wer einen Bewerber als Sieger des Duells einschätzte, hat mit einer größeren Wahrscheinlichkeit die Partei dieses Kandidaten gewählt. Bei der Bundestagswahl 2002 - Schröder ./. Stoiber - verhielt es sich genauso; damals waren es zwei Duelle.
2. Weit überzogen ist die Meinung, die Medien hätten in ihren nachfolgenden Berichten über das TV-Duell gewissermaßen vorgeben, wer als Sieger des Duells zu sehen ist.
3. 70 % haben ihre am Abend des TV-Duells gebildete Siegerwahrnehmung beibehalten. Ein Großteil der Veränderung ist aller Wahrscheinlichkeit nach auf die verblassende Erinnerung zurückzuführen.
4. Beeinflusst haben, soweit überhaupt, die Siegerwahrnehmung nachfolgend nur das öffentlich-rechtliche Fernsehen, nicht die Printmedien und nicht das Privatfernsehen (meinen die Autoren aufgrund ihrer repräsentativen Studie).

„'Jesus von Nazareth' - Ratzingers Buch erzählt vom historischen Jesus, dem, der lebte und starb. Der Glaube an die Auferstehung, dies erklärte der Papst immer wieder, könne nur dann Bedeutung reklamieren, wenn ganz klar sei, dass es sich bei Christus um eine wirkliche Person handele - nicht um ein Symbol, sondern um einen Menschen aus Fleisch und Blut. ... Schon in seiner 'Einführung in das Christentum' hatte er [Joseph Ratzinger] seine Thesen im Widerspruch gegen 'die Grundgewissheit des modernen Menschen' formuliert, derzufolge Gott nicht zu erkennen sei und alles über ihn Ausgesagte nur 'Symbol' sein könne. ... Das Wesen Jesu werde verkannt. Der werde nur noch wahrgenommen als einer, der, der Gott 'in besonderer Weise erfahren habe', aber nicht mehr als der Mensch, 'der Gott ist'.”
Quelle: Der FOCUS von heute (vorgezogener Erscheinungstag).

Religionsphilosoph Prof. Eugen Biser, von 1974 bis 1989 Inhaber des Guardini-Lehrstuhls für Christliche Weltanschauung und Religionsphilosophie an der Universität München:
„Wäre der Tod Jesu das letzte in seiner Lebensgeschichte gewesen, wäre kein Mensch auf die Idee gekommen, die Lehren und Botschaften dieses scheinbar total gescheiterten und außerdem noch von Gott verworfenen Jesus in irgend einer Weise zu berücksichtigen, sie zu sammeln und auf der Basis solcher Sammlungen Evangelien zu schreiben. Aber das ist eben nicht das Ende, sondern das Ende ist, dass da Frauen und Männer wie Maria von Magdala, wie Petrus mit der ungeheuerlichen Behauptung auftreten: Ich habe den Herrn gesehen, er lebt, er ist nicht im Tod geblieben. ... Er [Jesu] hat seinen Tod schon vor seinem Sterben gedeutet als Übergang seiner Lebensgeschichte in seine Wirkungsgeschichte.”
Quelle:Plädoyer für einen großherzigen Gott - Michael Broch im Gespräch mit Eugen Biser.

Übermorgen, Dienstag, um 18.05 Uhr wird Bayern2Radio in der Sendereihe „Wissenschaft und Forschung” fragen, ob für die Naturwissenschaften Auferstehung denkbar ist. Das Thema berührt die Christozentrik; vgl den Eintrag von gestern.
Die „RadioZeitung” des Bayerischen Rundfunks schreibt zu dieser Sendung:
„Die Auferstehung, von der im Christentum die Rede ist, galt lange Zeit als unvereinbar mit den Erkenntnissen der modernen Naturwissenschaften. Seit einiger Zeit jedoch erschüttern neue Forschungsergebnisse die bisher gültigen Auffassungen von Wirklichkeit, Raum, Zeit und Materie. Für den Mathematikprofessor und Physiker Günter Ewald scheint ein Fortleben nach dem Tod im Licht der neuesten Einsichten durchaus denkbar und vernünftig. Quantenphysik und Biokybernetik können uns nach seiner Auffassung eine Ahnung von einer 'geistigen' und 'lebendigen' Dimension hinter der vordergründig erkannten Natur verschaffen...”.

Wegen dieser Bildpublikation beschwerte sich ein Ex-Agent beim Presserat:

Der Ex-Agent machte geltend, das Foto hätte nicht aufgenommen werden dürfen, weil er unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt und dann (auf öffentlich zugänglichem Gelände) fotografiert worden sei.
Die Redaktion berief sich zum Foto auf Ziff. 5 des Pressekodex, der bestimmt: „Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren”. Darüber hinaus machte die Redaktion geltend, der Ex-Agent habe anderen Medien Bildpublikationen gestattet und damit reduziere sich der Streit auf die Frage, ob der Ex-Agent die Presse steuern dürfe.
Der Beschwerdeausschuss 2 entschied:
Die Vorgänge um den Ex-Agenten sind von öffentlichem Interesse. Die Medien dürfen dementsprechend berichten, und zwar alle Zeitschriften und Zeitungen mit Foto - unabhängig davon, ob der Ex-Agent im Einzelfall genehmigt oder nicht.
Demnach hätte das Foto auch ohne Balken publiziert werden dürfen.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-48/05 (Adam Opel AG/Autec AG), legt dar, dass eine Marke auf einem Spielzeug oder auf anderen verkleinerten Modellen von einem Dritten verwendet werden darf. Das Urteil wörtlich:
„Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.”
Nebenbei kann an dieser Stelle das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 29/03, interessieren. Der BGH hat in einem Prozess entschieden, dass durch die Anbringung des Jägermeister-Kennzeichens auf der Motorhaube des in dem Preisrätsel ausgelobten Ferraris die Kennzeichenrechte der Ferrari S.p.A. nicht verletzt worden sind. Über dieses Urteil haben wir an dieser Stelle am 5. November 2005 berichtet.