Wegen dieser Bildpublikation beschwerte sich ein Ex-Agent beim Presserat:

Der Ex-Agent machte geltend, das Foto hätte nicht aufgenommen werden dürfen, weil er unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt und dann (auf öffentlich zugänglichem Gelände) fotografiert worden sei.
Die Redaktion berief sich zum Foto auf Ziff. 5 des Pressekodex, der bestimmt: „Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren”. Darüber hinaus machte die Redaktion geltend, der Ex-Agent habe anderen Medien Bildpublikationen gestattet und damit reduziere sich der Streit auf die Frage, ob der Ex-Agent die Presse steuern dürfe.
Der Beschwerdeausschuss 2 entschied:
Die Vorgänge um den Ex-Agenten sind von öffentlichem Interesse. Die Medien dürfen dementsprechend berichten, und zwar alle Zeitschriften und Zeitungen mit Foto - unabhängig davon, ob der Ex-Agent im Einzelfall genehmigt oder nicht.
Demnach hätte das Foto auch ohne Balken publiziert werden dürfen.