Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-48/05 (Adam Opel AG/Autec AG), legt dar, dass eine Marke auf einem Spielzeug oder auf anderen verkleinerten Modellen von einem Dritten verwendet werden darf. Das Urteil wörtlich:
„Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.”
Nebenbei kann an dieser Stelle das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 29/03, interessieren. Der BGH hat in einem Prozess entschieden, dass durch die Anbringung des Jägermeister-Kennzeichens auf der Motorhaube des in dem Preisrätsel ausgelobten Ferraris die Kennzeichenrechte der Ferrari S.p.A. nicht verletzt worden sind. Über dieses Urteil haben wir an dieser Stelle am 5. November 2005 berichtet.