Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 3 U 12/06 - veranschaulicht weit über die entschiedene Fallgruppe hinaus, dass
- bei Tätigkeiten im Rahmen des Art. 5 des Grundgesetzes das UWG oft nicht greift und
- Art. 5 GG in diesem Zusammenhang weit ausgelegt wird.
Ein Rechtsanwalt war Beirat eines Unternehmens, referierte auf einer Veranstaltung dieses Unternehmens und griff einen Konkurrenten des Unternehmens an. Dennoch urteilte das OLG Hamburg:
Wissenschaftliche Tätigkeiten, zu denen derartige Lehrtätigkeiten gehören, erfolgen zumeist außerhalb des marktbezogenen geschäftlichen Verkehrs, so dass im Regelfall schon das objektive Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbshandlung nicht gegeben ist.
Diese Rechtsanwendung entspricht zwar - wenn genau geprüft wird - wohl der allgemeinen Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur. Spätestens seit dem Urteil „Frank der Tat” ist in diesem Sinne auch anerkannt, dass journalistische Beiträge nicht nach dem UWG zu beurteilen sind.
Aber Instanzgerichte weichen doch immer wieder ab, ohne sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur wirklich auseinanderzusetzen. So zuletzt einige Instanzgerichte zur telefonischen Marktforschung.