Das Landgericht Berlin meint in einem noch unbekannten, nicht rechtskräftigen Beschluss, Az.: 27 0 303/07:
Es darf nur berichtet werden, in welchem Ort die Prominente urlaubt, dass sie sich unauffällig verhält und ihre Skier trägt.
Die Persönlichkeitsrechte überwiegen dagegen bereits das Erzählrecht der Presse, wenn erwähnt wird, dass es für die Prominente in einem bestimmten Lokal „wie eh und je Mittagsbuffet mit köstlichen Salaten gibt”; diese Erzählung muss also nach der vom Gericht beschlossenen Verfügung unterlassen werden.
Die Berliner Gerichte sind bekanntlich schnell dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 gefolgt (das zu Bildpublikationen ergangen ist, in dem aber auch unklar formuliert wird, es befasse sich mit „Fotos und Artikeln”).