Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht München hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, Az.: 29 U 2769/06:
Die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG spricht jedoch dagegen, dass der Gesetzgeber eine vorformulierte Einwilligung nur in Gestalt einer Opt-in-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, mit 'ja' oder 'nein' anzukreuzen, für zulässig erachtet hat. ... Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Verbraucher nach der Formulierung der Klausel das Risiko des Überlesens trägt; dies stellt indes vor dem Hintergrund der bereichsspezifischen Vorschrift des § 4a Abs. 1 BDSG und im Hinblick darauf, dass nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen ist, keine unangemessene Beteiligung dar.”

Jürgen Hennemann, Fachanwalt für Versicherungsrecht, im morgen erscheinenden FOCUS:
„Es ist der Regelfall, dass Versicherungen Zahlungen verzögern und Kunden unter Druck setzen.”
Dieses Verhalten ist noch der harmlosere Teil der Probleme. Die Regulierer gehen noch weiter:
„Besonders entlarvte sich die Branche, als sie höchstrichterliche Urteile ignorierte. Der Bundesgerichtshof hatte vor gut einem Jahr klargestellt, dass ein Kunde, der seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, einen Teil seiner Einzahlungen zurückbekommen muss. Die Urteile betreffen Millionen von Versicherten. Statt zu zahlen, speisten viele Unternehmen [also die Versicherungsgesellschaften] ihre Kunden aber mit fadenscheinigen Argumenten ab: Die Urteile seien noch nicht veröffentlicht (was nicht stimmte), sie seien auf bestimmte Einzelfälle nicht anwendbar (auch falsch), oder alle Ansprüche seien bereits verjährt (fragwürdig). Damit haben diese Unternehmen, so Ombudsmann Römer, 'das allgemeine Vorurteil, die Versicherer zahlten ohnehin nicht, wenn es darauf ankomme, noch verstärkt'.
Quelle: ebenfalls der FOCUS von morgen in seinem Titelthema.

Wer beklagt, ein Gericht habe eigenherrlich gegen ihn entschieden, sollte das gestern im Volltext bekannt gemachte Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: IV ZR 157/06 studieren.
Der BGH hat in diesem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wegen doppelter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Die beiden Verstöße:
1. Wenn das Gericht zur Zeit der Verhandlung weiß, dass ein Schriftsatz „im Geschäftsgang” hängen geblieben ist, darf es nicht am Schluss der Sitzung entscheiden, ohne den Inhalt des Schriftsatzes zu kennen. Das Gericht verstößt sonst „offensichtlich gegen seine Pflicht, den vollständigen Vortrag .. zur Kenntnis zu nehmen und sich mit diesem tatsächlich und rechtlich auseinanderzusetzen”.
2. Ein Gericht darf nicht ersichtlich Vortrag unbeachtet lassen. Im entschiedenen Fall kam die Verletzung dieses Gebots „nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht nur vom 'Falle einer Krankheit' spricht, sich aber nicht damit befasst, dass nach den Behauptungen des Klägers dieser Fall seit längerem eingetreten ist, wozu er schon in erster Instanz umfassend vorgetragen hat”.
Jeder Verstoß reicht für eine Aufhebung des Urteils aus.
Der BGH hat das Berufungsgericht in seinem Urteil über die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus zusätzlich zu rechtlichen Ausführungen korrigiert.

Erst am 12. Januar dieses Jahres haben wir an dieser Stelle über ein Urteil dieses der Abteilung 32 des Amtsgerichts Frankfurt a. M. zu einem damals zuvor noch nie entschiedenen Fall berichtet. Damals war zu beurteilen:
„Einerseits verlangte ein Rechtsanwalt, nicht mehr angerufen zu werden; andererseits wollte dieser Anwalt verbieten, dass seine Telefonnummern in eine Sperrdatei aufgenommen werden”.
Nun hat das Gericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az. 32 C 3456/06 - 18 erneut Neuland betreten. Die wichtigsten Ausführungen lassen sich in diesen beiden Leitsätzen zusammenfassen:
Gegen den Auftraggeber einer Telefon-Marktforschungsstudie besteht grundsätzlich auf jeden Fall kein Anspruch auf Unterlassung der Anrufe. Deshalb muss das Institut den Namen des Auftraggebers nicht preisgeben.
Die Urteilsbegründung ist so umfassend und tiefgreifend, dass sich aus ihr Rückschlüsse weit über die Markt- und Sozialforschung hinaus ziehen lassen. Für das Telefonmarketing könen die Ausführungen des Amtsgerichts Bedeutung gewinnen; ebenso dazu, ob das Verhalten des Auftragnehmers dem Auftraggeber bei der Anwendung des UWG zugerechnet werden darf. Darüber hinaus enthält das Urteil aufschlussreiche Hinweise zum Recht der Auskunft.
Zum Hintergrund der Entscheidung gehört, dass das Gericht im Tatbestand erwähnt: „Der Kläger hat bereits in einer Vielzahl von Fällen von Telefonanrufen zu Marktforschungszwecken vor der hier streitgegenständlichen Abmahnung Abmahnungen ausgesprochen und Klagen erhoben.”

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Behauptet wurde:
a. - Die Scheren werden in der Volksrepublik China produziert.
b. - Die Scheren sind deshalb bezüglich des Preises wettbewerbsfähig, da sie in der Volksrepublik China produziert sind.
Damit wird stillschweigend behauptet, so legt das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil Az.: 15 0 113/06 dar:
Die Scheren, die mit einer Herkunftsangabe Solingen versehen sind, sind nicht in Solingen gemäß der Solingenverordnung hergestellt.
Das LG Wuppertal in seinem Urteil wörtlich:
„'China' steht demnach allein für 'nicht Solingen' und dies ist der (wenn auch nicht wörtlich ausgesprochene) Kern der wettbewerbswidrigen Behauptung. .. Auch sinngemäße Äußerungen können als subtilere Wettbewerbshandlungen selbstverständlich ebenfalls untersagt werden, wenn sie denn wettbewerbswidrig sind.

„Der Klimawandel ist zu einer Art Religion geworden. Und jeder, der die Stimme dagegen erhebt, ist ein Sünder.”
So US-Zukunftsforscher John Naisbitt, zitiert im FOCUS von morgen bei "Sprüche der Woche".

Frage des Richters: „Herr Zeuge, woraus schließen Sie, dass der Angeklagte betrunken war?” Der Zeuge: "Er ging in die Telefonzelle, kam nach einer Viertelstunde wieder heraus und beschwerte sich, dass der Fahrstuhl nicht funktioniert".

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der vom BGH heute Nachmittag herausgegebenen Pressemitteilung Nr. 34/2007 lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, inwieweit der BGH den Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachtet hat.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 15. 12. 1999 insbesondere dargelegt:
„Eine Begrenzung auf die Funktion einer Person der Zeitgeschichte würde das öffentliche Interesse unzureichend berücksichtigen. Sie würde zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt.
Ausführlicher:
Rechtssoziologisch, psychologisch und kommunikationswissenschaftlich ist anerkannt, dass Menschen von den ersten Stunden ihres Lebens an Bezugspersonen benötigen. Es ist deshalb legitim, hier setzt das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die Bevölkerung für das Leben von Vorbildern interessiert. Soweit die Medien nicht mehr zeigen dürften, wie sich die Vorbilder in der Öffentlichkeit verhalten, könnten die Medien nicht mehr die Realität vermitteln; so das Bundesverfassungsgericht bislang. Aufgrund dieser Überlegung dürfen die Medien nach der Rechtsprechung des BVerfG in der Öffentlichkeit aufgenommene Fotos Prominenter bis jetzt in aller Regel publizieren, soweit diese Prominenten so genannte absolute Personen der Zeitgeschichte sind.
Der BGH ist in seiner Pressemitteilung, nicht direkt darauf eingegangen, warum er diese Überlegung nicht mehr anerkennen will. Es ist aus der Pressemitteilung, wie zu Beginn dieses Berichts erwähnt, auch nicht ersichtlich, ob sich der BGH in seinen Urteilen direkt mit der zitierten Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt hat.
Die Medien dürfen nun nach der Rechtsprechung des BGH in weiten Bereichen nur noch die Prominenten mit deren Einwilligung darstellen. Das heißt, die Prominenten können willige Medien in diesen Fällen steuern und zu Hofberichterstattern degradieren. Die Realität lässt sich insoweit eben nicht mehr vermitteln. Prominente können künftig, bleibt es bei dieser Rechtsprechung, besser täuschen.
Das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht. Ob schon jetzt diese Urteile zum Bundesverfassungsgericht (mit Verfassungsbeschwerden) gelangen werden, steht noch nicht fest. Über kurz oder lang wird das BVerG jedoch auf jeden Fall entscheiden. Allerdings kann das BVerfG nur urteilen, ob der BGH mit seiner neuen Rechtsprechung im Rahmen der Verfassung geblieben ist.