Wer beklagt, ein Gericht habe eigenherrlich gegen ihn entschieden, sollte das gestern im Volltext bekannt gemachte Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: IV ZR 157/06 studieren.
Der BGH hat in diesem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wegen doppelter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Die beiden Verstöße:
1. Wenn das Gericht zur Zeit der Verhandlung weiß, dass ein Schriftsatz „im Geschäftsgang” hängen geblieben ist, darf es nicht am Schluss der Sitzung entscheiden, ohne den Inhalt des Schriftsatzes zu kennen. Das Gericht verstößt sonst „offensichtlich gegen seine Pflicht, den vollständigen Vortrag .. zur Kenntnis zu nehmen und sich mit diesem tatsächlich und rechtlich auseinanderzusetzen”.
2. Ein Gericht darf nicht ersichtlich Vortrag unbeachtet lassen. Im entschiedenen Fall kam die Verletzung dieses Gebots „nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht nur vom 'Falle einer Krankheit' spricht, sich aber nicht damit befasst, dass nach den Behauptungen des Klägers dieser Fall seit längerem eingetreten ist, wozu er schon in erster Instanz umfassend vorgetragen hat”.
Jeder Verstoß reicht für eine Aufhebung des Urteils aus.
Der BGH hat das Berufungsgericht in seinem Urteil über die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus zusätzlich zu rechtlichen Ausführungen korrigiert.