Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das „Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz” erwägt eine Forderung, die wir an dieser Stelle schon öfters erhoben haben:
Ein Verbot für Mitgliedstaaten, strengere Bestimmungen als die auf der Gemeinschaftsebene festgelegten Regelungen einzuführen.
Der Hintergrund: Auf Gemeinschaftsebene werden Verbote immer wieder damit gerechtfertigt, es müsse harmonisiert werden. Das bekannteste Beispiel bildet die EG-Richtlinie mit einem Tabakwerbeverbot. Konsequent wäre dann jedoch, gemeinschaftsrechtlich auch keine nationalen Öffnungsklauseln zuzulassen (welche zu unterschiedlichen nationalen Regelungen führen können).
Zum Telefonmarketing lässt sich gegenwärtig offenbar kein europaweites Verbot durchsetzen. Das in Deutschland geltende grundsätzliche Verbot beruht darauf, dass das EG-Recht nationale Verschärfungen ausdrücklich erlaubt. Nahezu alle anderen EU-Staaten lehnen dieses Verbot aus guten Gründen ab.
Eine Harmonisierung des „Verbraucherschutzes” würde dann eben die Öffnungsklausel und damit die Rechtsgrundlade für das in Deutschland geltende opt in-Prinzip wegfallen lassen.
Allerdings, die Verbraucherschutzlobby ist überaus stark. Deshalb ist eher wahrscheinlich, dass sich als Kompromiss die ebenfalls diskutierte „gegenseitige Anerkennung” durchsetzen wird, nämlich:
Es darf national verschärft werden. Diese Verschärfung gilt jedoch nicht für ausländische Unternehmen. Ausländische Unternehmen dürfen deshalb aus Ländern, in denen das opt out-Prinzip gilt, grundsätzlich nach Deutschland telefonieren. Das Territorialitätsprinzip gilt also nicht. Somit: ein doppelter Standortnachteil für deutsche Unternehmen mit der Konsequenz, dass erst recht Arbeitsplätze im Ausland aufgebaut werden müssen.

Das Kammergericht hat eine Pflicht, die Gegendarstellung noch nach dem Tode des Betroffenen abzudrucken, selbst für den Fall abgelehnt, dass der Anspruch zu Lebzeiten des Betroffenen tituliert worden ist.
Die Begründung:
Die Gegendarstellung sei eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung und betreffe das ideelle Interesse des Betroffenen. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung [würden jedoch] die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht innewohnenden ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (anders als die vermögensrechtlichen) nach dem Tode des Rechtsträgers nicht fortbestehen.”
Az.: 9 U 251/06.

Nur ca. 20 Prozent begrüßen eine vorzeitige Haftentlassung. Wenn mit der Frage gleichzeitig an die Verbrechen erinnert wird, sprechen sich 66 % gegen eine Haftverkürzung aus; Schaubild 1.
Am stärksten plädieren für eine Haftverkürzung die Linkspartei und Die Grünen; Schaubild 2.
Wenn nicht an die Verbrechen erinnert wird, sind nur 58 % gegen eine vorzeitige Haftentlassung; Schaubild 3.
Ermittelt hat diese Daten unsere Mandantin IfD Allensbach repräsentativ in der Bevölkerung ab 16 Jahre. Der Befragungszeitraum: 1. bis 13. Februar 2007.

Rechtsanwälte verhalten sich ja stets korrekt und haben auch vor dem Finanzamt gar keine Geheimnisse. Aber es geht darum, wie unterschiedlich Datenschutz zugestanden wird.
Üblich ist, dem Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten größte Bedeutung zuzumessen.
Aber nicht, wenn die Finanzbehörden etwas wünschen. Der Bundesfinanzhof wendet die Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VII R 46/05, nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht Celle korrigiert:
Die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle darf innerhalb eines Tages durchaus wechseln. Es ist nicht erforderlich, dass ein und dieselbe Fachkraft und nur sie den gesamten Tag die Verantwortung trägt. Nur muss zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig feststehen, welche Fachkraft ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist.
Hier können Sie den Beschluss, Az.: XII ZB 166/05, im Volltext nachlesen. Er befasst sich auch mit dem Schrecken vieler Büros, der Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren derselben oder namensgleicher Parteien.

Erwirbt ein Unternehmer einen Domain-Namen, darf er die Aufwendungen in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehen, und er darf genau so wenig nach und nach eine Abnutzung absetzen.
Der Grund: Bei der Internet-Adresse handelt es sich nach Ansicht des BFH in der Regel um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
Das Aktenzeichen dieses erst soeben bekanntgegebenen BFH-Urteils: III R 6/05.

Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Aber sicher ist, dass das Bundesarbeitsgericht vorgestern entschieden hat:
Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt zwar, wie allgemein bekannt, der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Aber:
Wenn im neuen Betieb die erforderliche Mindestmitarbeiterzahl ( § 23 Abs. 1 KSchG) nicht erreicht wird, wird mit dem Betriebsübergang der Kündigungsschutz hinfällig.
Im entschiedenen Falle waren im „alten” Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer und nach dem Betriebsübergang im neuen Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Als ein Mitarbeiter nach Betriebsübergang klagte, wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung; - eben weil nun nach dem Betriebsübergang der in § 23 festgelegte Schwellenwert nicht erreicht wurde.
Das Aktenzeichen (der noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung vom 15. Februar): 8 AZR 397/06.

Ein grundsätzlicher Fall: Wie verhält es sich, wenn jemand:
-- zuerst großzügig verschönt und
-- später bei einer Gegendarstellung anders rechnen will?
Das Oberlandesgericht München hat in einem neuen Urteil - für eine ganze Reihe von Fällen anwendbar - dargelegt:
Im vorliegenden Fall kommt der Verfügungsklägerin indessen kein Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie sich durch die Gegendarstellung in Widerspruch zu ihren eigenen Verlautbarungen setzt.”
Der Vorsitzende einer Gewerkschaft hatte in seiner Grundsatzrede zum Amtsantritt geäußert, er führe „eine Gewerkschaft mit immerhin knapp 40.000 Mitgliedern”. Nach einiger Zeit wurde bekannt, dass die Gewerkschaft nur noch 37.043 Mitglieder hatte.
Der FOCUS schrieb, die Gewerkschaft habe aktuell etwa 3.000 Mitglieder weniger als vor dem Amtsantritt des Vorsitzenden. Verlangt wurde von der Gewerkschaft als Gegendarstellung - erfolglos:
„Vom Amtsantritt Herrn ... [des Vorsitzenden] im September 2005 bis November 2006 hat die [Gewerkschaft] 1.118 Mitglieder verloren.”
Hier können Sie das gesamte - auch sonst noch interessante - Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 22168/06, einsehen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 29 U 3530/06, hilft Konzernen. Das Herausragende an diesem Urteil des OLG München sind weniger die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr, auch nicht die interessante Begründung zur Benutzungsunterbrechung. Heraus ragt vielmehr die Erkenntnis:
Erwirkt eine Gesellschaft des Konzerns zu Unrecht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, ist sie dennoch nicht nach § 945 ZPO schadensersatzpflichtig, wenn die Konzernholding die Unterlassung verlangen konnte.
Das Urteil wird aller Voraussicht nach in die Kommentare als seltene Ausnahme zu § 945 ZPO eingehen.
Wir haben dem Urteil Leitsätze vorangestellt.