Das „Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz” erwägt eine Forderung, die wir an dieser Stelle schon öfters erhoben haben:
Ein Verbot für Mitgliedstaaten, strengere Bestimmungen als die auf der Gemeinschaftsebene festgelegten Regelungen einzuführen.
Der Hintergrund: Auf Gemeinschaftsebene werden Verbote immer wieder damit gerechtfertigt, es müsse harmonisiert werden. Das bekannteste Beispiel bildet die EG-Richtlinie mit einem Tabakwerbeverbot. Konsequent wäre dann jedoch, gemeinschaftsrechtlich auch keine nationalen Öffnungsklauseln zuzulassen (welche zu unterschiedlichen nationalen Regelungen führen können).
Zum Telefonmarketing lässt sich gegenwärtig offenbar kein europaweites Verbot durchsetzen. Das in Deutschland geltende grundsätzliche Verbot beruht darauf, dass das EG-Recht nationale Verschärfungen ausdrücklich erlaubt. Nahezu alle anderen EU-Staaten lehnen dieses Verbot aus guten Gründen ab.
Eine Harmonisierung des „Verbraucherschutzes” würde dann eben die Öffnungsklausel und damit die Rechtsgrundlade für das in Deutschland geltende opt in-Prinzip wegfallen lassen.
Allerdings, die Verbraucherschutzlobby ist überaus stark. Deshalb ist eher wahrscheinlich, dass sich als Kompromiss die ebenfalls diskutierte „gegenseitige Anerkennung” durchsetzen wird, nämlich:
Es darf national verschärft werden. Diese Verschärfung gilt jedoch nicht für ausländische Unternehmen. Ausländische Unternehmen dürfen deshalb aus Ländern, in denen das opt out-Prinzip gilt, grundsätzlich nach Deutschland telefonieren. Das Territorialitätsprinzip gilt also nicht. Somit: ein doppelter Standortnachteil für deutsche Unternehmen mit der Konsequenz, dass erst recht Arbeitsplätze im Ausland aufgebaut werden müssen.